Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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nommen und im selben Augenblick durch das Gesetz in beschränk- 
tem Maße zurückgegeben worden. 
Am deutlichsten aber wird der Mangel in der Begründung 
der hier besprochenen Ansicht aufgezeigt durch das Bestehen des 
sogenannten unmittelbaren Zwanges. Dieser Ausdruck wird in 
der Literatur in zweierlei Sinne gebraucht. In dem einen Sinne 
verwenden ihn verschiedene Schriftsteller, uın dadurch die Durch- 
setzung einer hehördliehen Anordnung durch physische 
Gewalt zu bezeichnen ?. In dieser Bedeutung bildet er einen 
Gegensatz, insbesondere zu dem indirekten Zwang, der sein Ziel 
durch psychologische Einwirkung auf den Willen des Untertanen 
zu erreichen sucht (für diese Bedeutung wird hier der Ausdruck 
direkter Zwang gebraucht). In dem Sinne jedoch, wie OTTO 
MAYER? den Ausdruck versteht, und wie er auch hier gebraucht 
werden soll, bedeutet „unmittelbarer Zwang“ soviel wie Anwen- 
dung der staatlichen Zwangsgewalt. ohne daß ihr ein Befehl der 
Behörde vorausginge. Den Gegensatz hierzu bildet der staatliche 
Zwang gleichviel welcher Art, der erst dann losgelassen wird, 
wenn der Befehl an den Untertan keinen Gehorsam gefunden hat. 
Diese letztere Erscheinungsform des Zwanges ist die normale; 
im allgemeinen hat der Staat kein Interesse daran, seine Macht- 
mittel ins Treffen zu führen, ohne versucht zu haben, ob der 
Untertan den schuldigen Gehorsam nicht freiwillig leistet. Trotz- 
dem gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Staatsgewalt in die 
Rechtssphäre des einzelnen gewaltsam eingreift, ohne ihm vorher 
etwas befohlen zu haben, und zwar aus zweierlei Gründen. Ent- 
weder sie schreitet unmittelbar ein, weil ein vorgängiger Befehl 
unmöglich oder zwecklos wäre. Ein Tobsüchtiger wird mit Ge- 
walt in eine Irrenanstalt verbracht, ein sinnlos Betrunkener zwangs- 
weise in Polizeigewahrsam geführt. Ein Befehl an sie, etwa des 
2 So GEORG MEYER, Deutsches Verwaltungsrecht S. 91; so übrigens 
auch das Preußische Landesverwaltungsgesetz $ 132 Z. 3. 
® OrrTo MAYrR, Deutsches Verwaltungsrecht I. S. 346.
	        
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