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regelt nur durch das pflichtgemäße Ermessen ihres Inhabers, weil
sie nicht allgemein durch Gesetze geregelt ist.
Dieser Mangel an gesetzlicher Normierung erklärt sich dar-
aus, daß es sich, wie schon erwähnt, bei der unmittelbaren Ge-
waltanwendung meist um außergewöhnliche Ereignisse handelt,
deren Fassung in gesetzliche Vorschriften bei der Mannigfaltig-
keit der Fälle und der anzuwendenden Maßnahmen zu eng oder
zu inhaltlos zu werden droht (es würde keinen Zweck haben, ein
Gesetz zu erlassen etwa des Inhalts: In außergewöhnlichen Fällen
und in solchen, in denen eine Befehlserteilung nicht angängig ist,
können die Behörden die ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen
ergreifen). Wenn aber auch eine allgemeine Regelung unter-
blieben ist, so sind doch für einzelne besonders häufig wieder-
kehrende Fälle und Malsnahmen Vorschriften ergangen, welche
den unmittelbaren Zwang teils allein, teils mitbetreffen: So über
das Eindringen in Wohnungen zur Nachtzeit: Preußisches Gesetz
v. 12. II. 1850 $ 8/9; Els.-Lothr.-Franz. Ges. v. 22. Frimaire VII.
Art. 76; über Anwendung von Waffengewalt: für Preußen: Dienst-
instruktion für die Gendarmerie vom 30. XII. 1820; Allerhöchste
Kabinettsorder vom 4. Il. 1854; für Elsaß-Lothringen: Ges. v.
20. VI. 1872 $ 2. Auch in Reichsgesetzen gibt es derartige Vor-
schriften, z.B. Weingesetz $ 22 (über das Eindringen in Kellereien):
Viehseuchengesetz $ 39 (über polizeiliche Einsperrung tollwütiger
Tiere) u. a. m.
Die Unterscheidung zwischen mittelbarem, einen Befehl vor-
aussetzenden, und unmittelbarem Zwang durchzieht nun, wie sich
im folgenden ergeben wird, das ganze Recht des Verwaltungs-
zwangs. Insbesondere wird im II. Teile zu zeigen sein, daß in-
folge der besonderen Natur des unmittelbaren Zwanges für diesen
nicht alle diejenigen Zwangsmittel sich darbieten, die für den
mittelbaren Zwang den Behörden zur Verfügung stehen.