Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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regelt nur durch das pflichtgemäße Ermessen ihres Inhabers, weil 
sie nicht allgemein durch Gesetze geregelt ist. 
Dieser Mangel an gesetzlicher Normierung erklärt sich dar- 
aus, daß es sich, wie schon erwähnt, bei der unmittelbaren Ge- 
waltanwendung meist um außergewöhnliche Ereignisse handelt, 
deren Fassung in gesetzliche Vorschriften bei der Mannigfaltig- 
keit der Fälle und der anzuwendenden Maßnahmen zu eng oder 
zu inhaltlos zu werden droht (es würde keinen Zweck haben, ein 
Gesetz zu erlassen etwa des Inhalts: In außergewöhnlichen Fällen 
und in solchen, in denen eine Befehlserteilung nicht angängig ist, 
können die Behörden die ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen 
ergreifen). Wenn aber auch eine allgemeine Regelung unter- 
blieben ist, so sind doch für einzelne besonders häufig wieder- 
kehrende Fälle und Malsnahmen Vorschriften ergangen, welche 
den unmittelbaren Zwang teils allein, teils mitbetreffen: So über 
das Eindringen in Wohnungen zur Nachtzeit: Preußisches Gesetz 
v. 12. II. 1850 $ 8/9; Els.-Lothr.-Franz. Ges. v. 22. Frimaire VII. 
Art. 76; über Anwendung von Waffengewalt: für Preußen: Dienst- 
instruktion für die Gendarmerie vom 30. XII. 1820; Allerhöchste 
Kabinettsorder vom 4. Il. 1854; für Elsaß-Lothringen: Ges. v. 
20. VI. 1872 $ 2. Auch in Reichsgesetzen gibt es derartige Vor- 
schriften, z.B. Weingesetz $ 22 (über das Eindringen in Kellereien): 
Viehseuchengesetz $ 39 (über polizeiliche Einsperrung tollwütiger 
Tiere) u. a. m. 
Die Unterscheidung zwischen mittelbarem, einen Befehl vor- 
aussetzenden, und unmittelbarem Zwang durchzieht nun, wie sich 
im folgenden ergeben wird, das ganze Recht des Verwaltungs- 
zwangs. Insbesondere wird im II. Teile zu zeigen sein, daß in- 
folge der besonderen Natur des unmittelbaren Zwanges für diesen 
nicht alle diejenigen Zwangsmittel sich darbieten, die für den 
mittelbaren Zwang den Behörden zur Verfügung stehen.
	        
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