Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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$ 2. Die Voraussetzungen des mittelbaren Zwangs. 
Das Verwaltungszwangsverfahren. 
Während, wie im vorstehenden ausgeführt, für den unmittel- 
baren Zwang nur einzelne, wenn auch zahlreiche gesetzliche 
Regeln bestehen, hat der mittelbare Zwang, der einen vorher- 
gehenden Befehl des Staates an den Untertan voraussetzt, seiner 
Natur gemäß eine umfassende, wenn auch in den einzelnen Gesetz- 
gebungen sehr verschiedene Regelung erfahren. 
Hier handelt es sich eben nicht um außerordentliche Fälle, 
sondern um die ordentliche Tätigkeit der Behörden. Hier hat die 
Gesetzgebung des Verfassungsstaats überall regelnd und beschrän- 
kend eingegriffen, und vor allem die Gebiete bezeichnet. auf denen 
den Untertanen überhaupt Befehle erteilt werden dürfen; sie hat 
ferner bestimmt, wie weit diese Befehle im einzelnen gehen dürfen, 
in welcher Form sie zu erlassen sind, welcher Schutz gegen sie 
gegeben ist usw. Daß die ordnungsmäßig ergangenen Befehle 
auch zwangsweise durchgeführt werden können, ergibt sich von 
selbst. Wo keine gesetzliche Bestimmung über die Erzwingung 
der staatlichen Anordnungen vorliegt, kann man die Anwendung 
des Zwangs entweder, gemäß der schon oben beim unmittelbaren 
Zwang vorgetragenen Ansicht, damit begründen, daß die staat- 
liche Zwangsgewalt, die hier durch die gesetzlichen Beschränkungen 
nicht gehindert ist, ungestört eingreift, um den herrschenden 
rechtswidrigen Zustand — den Ungehorsam gegen den obrigkeit- 
lichen Befehl — zwangsweise zu beseitigen. Oder man kann, 
wie OTTO MAYER ’ sagen, daß die Durchführung eines Be- 
fehls, der keinen Gehorsam gefunden hat, im Befehl selbst 
rechtlich begründet ist, weil der Staat den Befehl gibt, um dessen 
Inhalt verwirklicht zu sehen, sei es nun freiwillig, oder, wenn 
nötig, mit Zwang, so daß also ein besonderer Rechtssatz, die 
° Otto MayeEr 1. 327/328. 
 
	        
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