Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Der Befehl, kraft dessen unter Umständen ein Zwang aus- 
geübt wird, ist nun immer ein Öffentlich-rechtlicher, d.h. ein 
solcher, den der Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Per- 
sönlichkeit als übergeordneter Faktor dem einzelnen als Unter- 
tanen erteilt. Er kann den allerverschiedensten Gebieten ange- 
hören. Es kann ein Justizbefehl sein, durch den der Staat kraft 
seiner Gerichtshoheit Gehorsam verlangt: der Untertan wird zum 
Amte des Schöffen oder Geschworenen entboten, als Zeuge ge- 
laden, dureh Urteil wird ihm die Erfüllung eines Anspruchs auf- 
gegeben. Oder es kann sich um einen Militärbefehl handeln: 
hierher gehören sämtliche Befehle, die der ins Heer eingetretene 
Soldat von seinen Vorgesetzten empfängt. Eine weitere Kate- 
gorie von Befehlen bilden die Finanzbefehle, durch die der Staat 
kraft seiner Finanzhoheit den Untertanen die Leistung von Steuern, 
Zöllen, Gebühren usw. sowie die damit in Verbindung stehenden 
Verpflichtungen auferlegt "°. 
Die umfassendste und mannigfaltigste Art von Befehlen ist 
jedoch die der Polizeibefehle, durch welche zwecks Aufrecht- 
erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit den Untertanen 
Pflichten auferlegt werden. 
Alle diese Befehle sind, wie schon erwähnt, mittelbar oder 
unmittelbar gesetzlich geregelt; da somit die Art der Befehle, ihr 
Inhalt und die Art, wie sie auszuführen sind, voraussehbar ist, so 
kann auch der zu ihrer Ausführung nötige Zwang im voraus bis in 
die Einzelheiten gesetzlich geregelt werden, so daß eine Garantie 
gegen mißbräuchliche Ausübung der Zwangsgewalt gegeben ist. 
Der einfachen Zwangsausübung bei der unmittelbaren Gewalt, wo 
sich alles nach dem im Einzelfalle zu erreichenden Zweck richtet 
und nicht durch vorherigen Befehl bestimmt ist, wo daher auch 
— im allgemeinen wenigstens — alles notwendig dem Ermessen 
des handelnden Beamten überlassen bleiben muß, steht hier eine 
10 OrTTo MAYER I. S. 432 fi. 
 
	        
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