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Folge von rechtlich geordneten Zwangshandlungen, ein Zwangs-
verfahren gegenüber.
Von den oben genannten verschiedenen Arten der Befehle
haben nun einige eine besondere, von den anderen Arten völlig
abgetrennte Regelung, auch bezüglich des Zwangsverfahrens, ge-
funden. So insbesondere der Justizbefehl. Er und seine zwangs-
weise Durchführung haben in der Zivil- und Strafprozeßordnung
eine sehr eingehende Regelung gefunden, die gemäß dem Grund-
satz von der Trennung der Gewalten sieh dadurch charakterisiert,
daß beim Erlaß wie bei der Vollstreckung von Justizbefehlen die
Verwaltungsbehörden ausgeschaltet sind und höchstens als Hilfs-
organe in Betracht kommen '!. Ebenso ist auch die Ausübung
des Militärbefehls und des Militärzwangs von der allgemeinen
Landesverwaltung abgetrennt und den militärischen Kommando-
stellen selbst übertragen, zumal das Heer vermöge der in ihm
stattfindenden ungeheueren Ansammlung von Kräften selbst im-
stande ist, seinen Befehlen zwangsweise Geltung zu verschaffen.
Die gewaltsame Durchführung der übrigen staatlichen Befehle
nun, also des Polizei- und des Finanzbefehls, bezeichnet man mit
dem gemeinsamen Namen des Verwaltungszwangsver-
fahrens.
GEORG MEYER !? definiert den Begriff folgendermaßen: „Ver-
waltungsexekution heißt die zwangsweise Durchführung der von
den Verwaltungsbehörden ausgehenden Anordnungen.“ Diese De-
finition stimmt im wesentlichen mit dem oben Ausgeführten über-
ein; es ist jedoch zu bemerken, daß im allgemeinen unter Ver-
waltungsbehörden im engeren Sinne, also wenn der Ausdruck
gleichbedeutend sein soll mit „Behörden der allgemeinen Landes-
verwaltung“ !? die Finanzbehörden nicht mit inbegriffen sind, ob-
11 S. hierüber unten $ 4.
12 GEORG MEYER 9. 67; ebenso im Wörterbuch des Verwaltungsrechts
unter Verwaltungsexekution.
13 Vgl. z. B. Preußisches Landesverwaltungsgesetz $ 3.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1/2. 11