Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Folge von rechtlich geordneten Zwangshandlungen, ein Zwangs- 
verfahren gegenüber. 
Von den oben genannten verschiedenen Arten der Befehle 
haben nun einige eine besondere, von den anderen Arten völlig 
abgetrennte Regelung, auch bezüglich des Zwangsverfahrens, ge- 
funden. So insbesondere der Justizbefehl. Er und seine zwangs- 
weise Durchführung haben in der Zivil- und Strafprozeßordnung 
eine sehr eingehende Regelung gefunden, die gemäß dem Grund- 
satz von der Trennung der Gewalten sieh dadurch charakterisiert, 
daß beim Erlaß wie bei der Vollstreckung von Justizbefehlen die 
Verwaltungsbehörden ausgeschaltet sind und höchstens als Hilfs- 
organe in Betracht kommen '!. Ebenso ist auch die Ausübung 
des Militärbefehls und des Militärzwangs von der allgemeinen 
Landesverwaltung abgetrennt und den militärischen Kommando- 
stellen selbst übertragen, zumal das Heer vermöge der in ihm 
stattfindenden ungeheueren Ansammlung von Kräften selbst im- 
stande ist, seinen Befehlen zwangsweise Geltung zu verschaffen. 
Die gewaltsame Durchführung der übrigen staatlichen Befehle 
nun, also des Polizei- und des Finanzbefehls, bezeichnet man mit 
dem gemeinsamen Namen des Verwaltungszwangsver- 
fahrens. 
GEORG MEYER !? definiert den Begriff folgendermaßen: „Ver- 
waltungsexekution heißt die zwangsweise Durchführung der von 
den Verwaltungsbehörden ausgehenden Anordnungen.“ Diese De- 
finition stimmt im wesentlichen mit dem oben Ausgeführten über- 
ein; es ist jedoch zu bemerken, daß im allgemeinen unter Ver- 
waltungsbehörden im engeren Sinne, also wenn der Ausdruck 
gleichbedeutend sein soll mit „Behörden der allgemeinen Landes- 
verwaltung“ !? die Finanzbehörden nicht mit inbegriffen sind, ob- 
11 S. hierüber unten $ 4. 
12 GEORG MEYER 9. 67; ebenso im Wörterbuch des Verwaltungsrechts 
unter Verwaltungsexekution. 
13 Vgl. z. B. Preußisches Landesverwaltungsgesetz $ 3. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1/2. 11
	        
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