Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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schon sie ja ohne Zweifel zu den Verwaltungsbehörden im weite- 
ren Sinne gehören, und kein Grund besteht, zwischen Finanz- 
und allgemeiner Landesverwaltung so scharf zu trennen, wie etwa 
zwischen Justiz und Verwaltung. Immerhin sind wegen der Ver- 
schiedenheit der Aufgaben die Behörden, von welchen die Finanz- 
befehle ausgehen, von denjenigen, die zur Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Durchführung der 
allgemeinen Verwaltungsgesetze Befehle zu erteilen haben, wenig- 
stens verwaltungstechnisch gesondert. Bezüglich der Ausübung 
des Zwanges aber findet keine so scharfe Trennung statt. Zwar 
haben die Finanzbehörden nichts mit der zwangsweisen Durch- 
führung von Befehlen zu tun. die keine Geldbeträge betreffen, 
wohl aber wird umgekehrt den Finanzbehörden die Eintreibung 
von Gefällen übertragen, zu deren Zahlung der Untertan kraft 
des Polizeibefehls verpflichtet ist (Exekutiv-Geldstrafen, Kosten 
einer Ersatzvornahme usw.). Denn da hier dasselbe vorliegt, wie 
bei der Zwangsvollstreckung wegen Steuern, Gebühren usw., näm- 
lich eine executio ad solvendum, so erheischt die Zweckmäßigkeit, 
daß dafür nicht besondere Organe geschaffen werden, sondern, 
daß die Beitreibung denselben Organen anvertraut wird, welche 
auch die rein finanzmäßigen Abgaben eintreiben. 
So sind dem Verwaltungsverfahren wegen Beitreibung von 
Geldbeträgen überwiesen: in Preußen, abgesehen von Steuern und 
anderen Abgaben: die von den Verwaltungsbehörden innerhalb 
der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse ausgesprochenen Geldstrafen, 
Kosten und Entschädigungen (Verordnung für Rheinland und 
Westfalen vom 24. XI. 1843 und vom 30. VI. 1845 Z.5; ebenso 
die Verordnung für die östlichen Provinzen vom 30. VII. 1853); 
auch in Elsaß-Lothringen gibt es, abgesehen von direkten Steuern, 
Zöllen, indirekten Steuern und Abgaben an öffentlich - rechtliche 
Körperschaften Fälle, in denen die durch das Einschreiten der 
Polizei entstandenen Kosten im Verwaltungszwangsverfahren bei- 
zutreiben sind (z.B. Feldpolizeistrafgesetz $ 47, Forststrafgesetz
	        
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