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schon sie ja ohne Zweifel zu den Verwaltungsbehörden im weite-
ren Sinne gehören, und kein Grund besteht, zwischen Finanz-
und allgemeiner Landesverwaltung so scharf zu trennen, wie etwa
zwischen Justiz und Verwaltung. Immerhin sind wegen der Ver-
schiedenheit der Aufgaben die Behörden, von welchen die Finanz-
befehle ausgehen, von denjenigen, die zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Durchführung der
allgemeinen Verwaltungsgesetze Befehle zu erteilen haben, wenig-
stens verwaltungstechnisch gesondert. Bezüglich der Ausübung
des Zwanges aber findet keine so scharfe Trennung statt. Zwar
haben die Finanzbehörden nichts mit der zwangsweisen Durch-
führung von Befehlen zu tun. die keine Geldbeträge betreffen,
wohl aber wird umgekehrt den Finanzbehörden die Eintreibung
von Gefällen übertragen, zu deren Zahlung der Untertan kraft
des Polizeibefehls verpflichtet ist (Exekutiv-Geldstrafen, Kosten
einer Ersatzvornahme usw.). Denn da hier dasselbe vorliegt, wie
bei der Zwangsvollstreckung wegen Steuern, Gebühren usw., näm-
lich eine executio ad solvendum, so erheischt die Zweckmäßigkeit,
daß dafür nicht besondere Organe geschaffen werden, sondern,
daß die Beitreibung denselben Organen anvertraut wird, welche
auch die rein finanzmäßigen Abgaben eintreiben.
So sind dem Verwaltungsverfahren wegen Beitreibung von
Geldbeträgen überwiesen: in Preußen, abgesehen von Steuern und
anderen Abgaben: die von den Verwaltungsbehörden innerhalb
der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse ausgesprochenen Geldstrafen,
Kosten und Entschädigungen (Verordnung für Rheinland und
Westfalen vom 24. XI. 1843 und vom 30. VI. 1845 Z.5; ebenso
die Verordnung für die östlichen Provinzen vom 30. VII. 1853);
auch in Elsaß-Lothringen gibt es, abgesehen von direkten Steuern,
Zöllen, indirekten Steuern und Abgaben an öffentlich - rechtliche
Körperschaften Fälle, in denen die durch das Einschreiten der
Polizei entstandenen Kosten im Verwaltungszwangsverfahren bei-
zutreiben sind (z.B. Feldpolizeistrafgesetz $ 47, Forststrafgesetz