Zwangsverfahrens, das den Verwaltungsbefehl als Voraussetzung
hat und seiner Durehführung dient.
S3 Der Verwaltungsbefehl als Grundlage des
Verwaltungszwangsverfahrens.
Es wurde schon oben ($ 2) darauf hingewiesen, daß der
Staatsbefell, und somit auch seine Unterart, der Verwaltungs-
befehl, im Verfassungsstaat gesetzlich geregelt ist, daß also dem
Untertanen nichts befohlen werden darf, als was direkt oder in-
direkt in Gesetz seine Stütze findet.
Nun kann das Gesetz den Verwaltungsbefehl selbst erlassen;
dies ist aber bei der Mannigfaltigkeit der gerade auf dem Ge-
biete der Verwaltungstätigkeit herrschenden Verhältnisse nur in
solchen Fällen möglich und zweckmäßig. in denen entweder an
jeden der gleiche Befehl gerichtet wird oder doch der an den
einzelnen ergehende Befehl aus gewissen häufig wiederkehrenden
und leicht wahrnehmbaren Umständen sich auf einfache Weise
ergibt. So bestimmt das Impfgesetz vom 8. IV. 1874, daß Kinder,
welche das im $ 1 Z. 1 und 2 näher bezeichnete Jebensalter er-
reicht haben, geimpft werden müssen. Das Els.-Lothr. Biersteuer-
gesetz vom 21. V. 1907 bestimmt, daß jeder Brauer, der 1905
und 1906 mehr als 12000 Mk. Biersteuer entrichtet hat, eine
Malzsteuermühle besitzen muß ($ 26). — Im allgemeinen ist je-
doch der Gang der Gesetzgebungsmaschinerie viel zu langsam. um
die den schnell sich ändernden Verhältnissen angemessenen Be-
fehle alle selbst. sei es aueh nur in allgemeiner Form, zu geben !*.
Es wird dies nur dann geschehen, wenn entweder die Erteilung
des Befehls durch Gesetz von besonderer politischer Bedeutung
ist (Steuern), oder wenn an die Nichtbefolgung des Befehls ge-
setzlich festgesetzte Strafen geknüpft werden sollen (und auch für
diesen Fall gibt es zahlreiche Ausnahmen). Wo jedoch das Ge-
setz den Befehl selbst erteilt, gibt es ihn fast immer in allge-
ie Vgl. Orro MAYER I. 9. 273.