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meiner Form. Bei Vorliegen eines allgemeinen Gesetzesbefehls
sind nun bezüglich des Verhältnisses von Befehl und Zwang zwei
Fälle zu unterscheiden. In dem einen begründet schon der all-
gemeine gesetzliche Befehl die Gehorsamspflicht des Untertanen
für jeden einzelnen Fall, ohne daß ein besonderer Einzelbefehl an
ihn zu richten ist. Bei Ungehorsam kann dann sofort das Zwangs-
verfahren gegen ihn eingeleitet werden. Dies ist z. B. der Fall
beim Schulzwang, der zwar nicht in Elsaß-Lothringen, wo er auf
einer mit Gesetzeskraft ausgestatteten Verordnung des General-
gouverneurs beruht, wohl aber in den deutschen Bundesstaaten
gesetzlich geregelt ist !? (in Preußen durch ALR. II, 12 $ 43—46).
Hier kann das Kind, falls es von seinem gesetzlichen Vertreter
nicht rechtzeitig zur Schule geschickt wird, zwangsweise hin-
geführt werden. Daß dem eine polizeiliche Androhung oder Mah-
nung vorhergehen kann, tut nichts zur Sache. Derartige Mah-
nungen nach bereits verletzter Gehorsamspflicht sind nicht etwa
als Verwaltungsbefehle zu betrachten, sondern sind rein tatsäch-
liche Handlungen der Behörde, die sie ebensogut auch unterlassen
kann, z. B. dann, wenn sie von dem bösen Willen des Ungehor-
samen überzeugt ist !®.
In dem anderen Fall kann auf den allgemeinen Gesetzesbetehl
ein Verwaltungszwangsverfahren noch nicht gegründet werden, es
muß vielmehr noch ein Einzelbefehl der zuständigen Behörde
hinzukommen. Erst nachdem dieser von dem Untertanen miß-
achtet ist, kann die Erzwingung der Befolgung des Befehls be-
ginnen. — Das Hauptbeispiel für diese Art von Befehlen sind die
Steuerbefehle. Hier wird von Gesetzes wegen eine allgemeine An-
ordnung ausgesprochen; es muß jedoch noch ein Einzelbefehl,
die Steuerauflage, hinzukommen, um die Steuerpflieht des Unter-
tanen, die schon vorher bestand, auszulösen; so bei der Erbschafts-
steuer der Erbschaftssteuerbescheid.
17 GEORG MEYER S. 221.
18 Otto MAYER I. S. 284.