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Pflicht allein erkennen kann; ein Einzelbefehl ist nötig, wo dies
nicht der Fall ist. Meistens wird im Gesetz ausgedrückt sein, ob
der Einzelbefehl erforderlich ist oder nicht; wo dies nicht ge-
schehen ist, ist nach den obigen Grundsätzen zu verfahren. d.h.
das Zwangsverfahren kann erst eingeleitet werden, wenn auch der
erforderliche Einzelbefehl ergangen und nicht befolgt ist.
Fälle, in denen der allgemeine Gesetzesbefehl genügt, wie
auch solche, in denen er durch Einzelbefehl zu ergänzen ist,
kommen beim Polizei- wie beim Finanzbefehl vor. So bestimmt
das Reichsgesetz betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank-
heiten vom 30. VI. 1900 ın 8 35 Abs. 2: die Gemeinden sind ver-
pflichtet, für die Beseitigung der vorgefundenen gesundheitsgefähr-
lichen Mißstände Sorge zu tragen !”. Die Gemeinden können nun
im gegebenen Fall ohne weiteres zur Beseitigung der Mißstände
schreiten. Es werden aber vielfach gerade die kleineren Gemein-
den nicht in der Lage sein, das Nötige zu erkennen und werden
somit den auf sie zugescehnittenen Einzelbefehl der Aufsichtsb ehörde
abwarten (von dem im Abs. 3 des betr. Paragraphen die Rede ist);
jedenfalls kann von einem Ungehorsam einer Gemeinde oder gar
von einem Zwangsverfahren gegen sie (Ersatzvornahme) nicht die
Rede sein, bevor ihr nicht der Einzelbefehl, der die gerade von
ihr zu treffenden Maßnahmen enthält, zugegangen ist.
Allerdings herrscht beim Polizeibefehl, der ja dazu bestimmt
ist, Störungen möglichst rasch zu beseitigen, der für sich selbst
genügende allgemeine Befehl vor. Er kommt aber auch beim
Finanzbefehl sehr häufig vor, wie der oben zit. $ 26 des Bier-
steuergesetzes und zahlreiche ihm ähnliche Beispiele aus der Reichs-
und Landesgesetzgebung dartun. Andererseits ist gerade beim
Finanzbefehl, besonders in Form des Steuerbefehls, auch der er-
gänzte Allgemeinbefehl oft anzutreffen. Anderer Ansicht muß
"* Daß Befehl und Zwang sich auch gegen untergeordnete öffentlich-
rechtliche Personen richten kann, darüber siehe unten.