Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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OTTO MAYER sein ?°, der annimmt, ein Finanzgesetz enthalte über- 
haupt keinen Befehl, sondern nur eine Festsetzung der Zahlungs- 
pflicht des Untertanen. M.E. ist jedoch der Befehl schon in all- 
gemeiner Form im Finanzgesetz enthalten; daß insbesondere bei 
Steuern gewöhnlich noch ein Einzelbefehl hinzukommen muß, liegt 
nicht im rechtlichen Wesen des Finanzgesetzes, sondern darin be- 
gründet, daß die im allgemeinen komplizierte Ermittelung des 
Einzelbetrages vom Gesetz nicht dem Untertanen, sondern der 
Behörde zugemutet wird. 
Wie schon hervorgehobeu wurde, sieht das Gesetz in zahl- 
reichen Fällen von dem Erlaß eigener Befehle ab und überträgt 
den Verwaltungsbehörden die Befugnis, sie an seiner Stelle zu 
geben. Diese Uebertragung kann in größerem oder geringerem 
Umfange erfolgen. Bald wird den Behörden eine Befehlsgewalt, 
insbesondere auf polizeilichem Gebiete, übertragen, die nahezu un- 
begrenzt ist; so überträgt das Els.-Lothr.-Franz. Gesetz dem Be- 
zirkspräsidenten die Befugnis, Verordnungen zu treffen, welche 
angehen „la salubrite, la sürete et la tranquillite publique* *. In 
anderen Fällen ist das den Behörden zur Regelung übertragene 
Gebiet kleiner; das Gesetz kann sogar nur so viel Raum lassen, 
daß es der Behörde lediglich freisteht, einen Befehl, dessen Inhalt 
bereits vom Gesetz festgelegt ist, zu erlassen oder nicht zu er- 
lassen (so z. B. im Reichsviehseuchengesetz $ 17). Wie groß aber 
auch immer der Umfang der gesetzlichen Ermächtigung sein mag, 
und gleichviel, ob das Gesetz der Behörde nur anlıeimstellt, einen 
Befehl zu erlassen, oder ob diese dazu verpflichtet ist, immer 
muß der behördliche Befehl sich im Rahmen der gesetzlichen 
Ermächtigung halten ”; tut er das nicht, so ist er nicht rechts- 
gültig, und ein Zwang kann sich auf ihn nicht gründen. 
% OrTTo MAYER 1. 386 fl. 
21 Otto MAYER, Theorie des franz. Verwaltungsrechts 8. 57; BRUCK, 
Els.-Lothr. Verwaltungsrecht II. S. 148/149. 
22 Nosın S. 64 ff.
	        
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