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nende Volk die Erteilung von Befehlen zur Erreichung seiner
Zwecke auf dem Gebiete der Verwaltung zufällt. Er ist das höchste
Subjekt der Befehlsgewalt; er allein kann Befehle in Form von
Gesetzen erteilen. Der Staat hat jedoch auch der anderen Personen
des öffentlichen Rechts, die rechtlich also nicht mit ihm identisch
sind, gewisse Aufgaben anvertraut und sie mit der zu ihrer Er-
reichung notwendigen Befehlsgewalt ausgestattet. Sie stehen dem
Untertanen ebenfalls als übergeordnete Faktoren gegenüber, und
dieser hat ihren Befehlen Folge zu leisten.
Ihre Befehlsgewalt reicht indes nur soweit, wie die staatliche
Ermächtigung, die ihnen — letzten Endes immer durch Gesetz —
erteilt ist. Die wichtigsten unter diesen Öffentlich-rechtlichen
Personen sind die Gemeinden, die Gemeindeverbände, dann die
kirchlichen Körperschaften und Anstalten, die juristischen Personen
des sozialen Versicherungsrechts usw.
Zu bemerken ist jedoch, daß der Befehlsgewalt der hier ge-
nannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts keineswegs
eine entsprechende eigene Zwangsgewalt zur Seite zu stehen braucht.
Sehr viele Öffentlich-rechtliche Personen haben überhaupt keine
Zwangsgewalt und müssen, falls ihre Befehle keinen Gehorsam
finden, zu den Kräften des Staates ihre Zuflucht nehmen, so die
kirchlichen Körperschaften und Anstalten (diese wenigstens nicht
für die ihnen vom Staate zugewiesenen Aufgaben), die juri-
stischen Personen des öffentlichen Versicherungsrechts u. a. m.
Andere, insbesondere die Gemeinden, haben eine gewisse Zwangs-
gewalt zur Verfügung (z. B. Feldhüter usw.), die aber auf ge-
wisse Gebiete beschränkt ist, während auf anderen doch die
Zwangsgewalt des Staates (Gendarmerie, Schutzmannschaft) zu
Hilfe genommen werden muß. —
Richten kann sich der Verwaltungsbefehl an alle diejenigen,
denen eine Gehorsamspflicht gegenüber dem befehlenden Subjekt
obliegt. Das sind vor allen Dingen die Personen des Privatrechts,
die zu denen des öffentlichen Rechts in einem Unterordnungsver-