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hältnis stehen. Als Objekte eines Verwaltungsbefehls und eines
Verwaltungszwangsverfahrens kommen sie aber, wie auch hier zu
betonen ist, nur in Betracht, solange sie selbständige Personen,
nicht aber, sobald sie nur Organe des befehlenden Subjektes dar-
stellen. Ein Befehl z. B. des Staats an seine Beamten in ihrer
Tätigkeit für ihn so oder anders zu verfahren, kann nicht zu
einem Verwaltungszwangsverfahren führen °*, denn hier gibt der
Staat sozusagen nur sich selbst Verhaltungsmaßregeln. Der un-
gehorsame Beamte aber verletzt nicht seine allgemeine Unter-
tanenpflicht — kraft dieser ist ihm nichts befohlen worden —,
sondern seine Dienstpflicht. Daher kann ev. ein Disziplinarver-
fahren, nicht aber ein Verwaltungszwangsverfahren die Folge eines
solchen Ungehorsams sein.
Aber nicht nur gegen Privatpersonen kann sich der Befehl
und der Zwang richten, sondern auch Personen des öffentlichen
Rechts unterliegen ihm. Denn sie haben zwar eine bestimmte
Befehlsgewalt, unterstehen aber selbst alle in größerem oder ge-
ringerem Maße der Befehlsgewalt des Staates, der ihnen die ihrige
verliehen hat oder ihre Ausübung wenigstens beaufsichtigt. So
ıst ein Verwaltungszwangsverfahren insbesondere gegen Gemeinden
möglich ?°, welche gesetzliche Befehle, oder solche, die auf Ver-
ordnung oder Verfügung einer staatlichen Behörde beruhen, nicht
beachten, insbesondere die ihnen zuerteilten Funktionen nicht er-
füllen.
Ein eigentümliches Verhältnis herrscht zwischen dem Deut-
schen Reich und den einzelnen Bundesstaaten. Das Reich hat
eine Befehlsgewalt über die Bundesstaaten, soweit es eine Auf-
sichtsgewalt besitzt ($ 4 der Reichsverfassung), oder soweit Mit-
gliedschaftspflichten der Bundesstaaten in Betracht kommen. Wer-
den hier die Gehorsamspflichten der Bundesstaaten verletzt, so
greift die Bundesexekution ein (Art. 19 der Reichsverfassung), die
2: Anders von ARNSTEDT I. 8. 8.
25 v, ARNSTEDT |. S. 8.