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nichts anderes ist als ein Verwaltungszwangsverfahren und sich
im Prinzip in nichts von der Anwendung der Zwangsgewalt etwa
gegen eine Gemeinde oder sogar gegen einen Privatmann unter-
scheidet. Bemerkenswert bei diesem Verhältnis ist nur, erstens
daß das Reich, welches eine eigene Zwangsmacht nicht besitzt,
gegen den ungehorsamen Bundesstaat die Machtmittel anderer
Bundesstaaten, insbesondere natürlich Preußens, zu Hilfe nehmen
muß; ferner aber auch, daß die Befehls- und Zwangsgewalt des
Reiches nicht, wie die des Staates sonst gegenüber untergeordneten
Personen des öffentlichen Rechts auf alle Gebiete des bundes-
staatlichen Daseins sich erstreckt, sondern, daß davon diejenigen
ausgenommen sind, auf denen. wie z. B. bei der Schul- und der
Kirchenhoheit, dem Reich weder Gesetzgebung noch Beaufsich-
tigung zusteht. Auf diesen Gebieten sind also die Bundesstaaten
die obersten Machthaber; hier erteilen sie nur Befehle; auf
anderen aber, z. B. auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, des
Zoll- und Steuerwesens, kommen sie sowohl in die Lage, Befehle
zu erhalten, als auch sie zu erteilen; und als Mitglieder des Reichs,
z. B. was ihre Pflicht zur Zahlung von Matrikularbeiträgen an-
geht, sind sie lediglich Objekte, aber nicht Subjekte des Verwal-
tungsbefehls. Diese ihre Verschiedenheit von den anderen Personen
des öffentlichen Rechts beruht auf der Entstehungsgeschichte und
der rechtlichen Natur des Reichs, die hier nicht näher zu er-
örtern sind.
Der Zwang folgt dem Befehl erst dann nach, wenn dieser
keinen Gehorsam gefunden hat. Dafür, daß der Adressat dem Be-
fehl Gehorsam leiste, ist aber Voraussetzung, daß er möglichst in
die Lage versetzt wurde, von dem Befehl Kenntnis zu nehmen
und seine Maßnahmen danach zu treffen. Für die Art, wie ihm
dies möglich gemacht wird, gelten Unterschiede zwischen Gesetz,
Verordnungen und Verfügungen, und auch innerhalb dieser Ge-
biete selbst.
Für Gesetz und Verordnung ist überall Veröffentlichung vor-