Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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geschrieben ; jedoch ist hier wieder zu unterscheiden, ob es sich 
um ein Reichsgesetz oder das Gesetz eines Bundesstaates, ob es 
sich um eine Verordnung des Trägers der Souveränität (Bundesrat, 
Monarch, Senat), ob um eine kaiserliche Verordnung, ob um die 
einer zentralen, mittleren oder unteren Behörde, ob um eine solche 
einer untergeordneten Öffentlich-rechtlichen Person, insbesondere 
einer Gemeinde handelt. Die Veröffentlichung erfolgt entweder 
in den verschiedenen Gesetzeshlättern (Reichsgesetzblatt, Preußische 
Gesetzessammlung, Els.-Lothr. Gesetzblatt usw.) oder in den eigens 
für die Verordnungen bestimmten Blättern oder schließlich für be- 
stimmteArten vonVerordnungen, insbesondere solche ortspolizeilicher 
Natur in ortsüblicher Weise durch Anschlagen am Gemeindehaus, 
an Plakatsäulen, Austrommeln usw. ?*. — Allen diesen Arten ist 
gemeinsam, daß nicht etwa jeder einzelne Betroffene von dem Be- 
fehl tatsächlich Kenntnis zu haben oder auch nur in der Lage zu 
sein braucht sich Kenntnis zu verschaffen. Es genügt die ord- 
nungsmäßige Art der Veröffentlichung *°. 
Bei Verfügungen dagegen kommt es, wenigstens wenn sie 
sich an Einzelpersonen richten, darauf an. daß der Adressat den 
Befehl zur Kenntnis genommen hat. oder daß der Befelil ihm 
wenigstens zugegangen ist. Hier sprechen keine Umstände für 
eine fiktive Mitteilung wie beim Gesetz und bei der Verordnung, 
wo es tatsächlich unmöglich ist, jedem einzelnen, den es angelıt, 
Kenntnis zu verschaffen. Die Mitteilung erfolgt hier für ge- 
wöhnlich schriftlich, doch kommen auch, insbesondere in dring- 
lichen Fällen, mündliche Eröffnungen vor *®. 
Es gibt jedoch auch Verfügungen, bei deren Erlaß ähnliche 
Verhältnisse vorliegen, wie bei dem einer Verordnung, wo also 
zwar ein Einzelbefehl vorliegt, der sich jedoch an eine unbestimmte 
Anzahl von Personen richtet, wie z. B. bei der Auflösung einer 
  
26 OTTo MAYER I. 8. 279, 
?7 Rosın S. 254 ff. 
22 QTTo MAYER 1. S. 280.
	        
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