Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Versammlung. Der Befehl ist ein Einzelbefehl; er ist nicht ab- 
strakt, sondern auf einen einzelnen Fall, diese Versammlung, 
zugeschnitten, richtet sich aber trotzdem an eine Mehrheit von 
Personen. Hier kommt es ebenfalls nieht darauf an, daß jeder Ver- 
sammlungsteilnehmer den Befehl gehört hat; aueh derjenige kann 
zwangsweise hinausbefördert werden, der nichts gehört hat und 
den Saal nicht verläßt (eine andere Frage ist, ob er bestraft wer- 
den kann) °°. 
$4 Abgrenzung des Verwaltungszwangsver- 
fahrens von verwandten Gebieten. 
Abgesehen vom Verwaltungszwangsverfahren wird noch auf 
anderen Gebieten des staatlichen Lebens Zwang ausgeübt, der 
sich, wo nicht in seiner Ausübung, so doch überall in seinen Grund- 
lagen von jenem unterscheidet. 
Zunächst ist hier der Zwang zu nennen, den der Staat auf 
Grund seiner Gerichtshoheit auf dem Gebiet der Privat- und Straf- 
rechtspflege ausübt, und der vermöge des Grundsatzes von der 
Trennung der Gewalten vom Verwaltungszwang im Prinzip streng 
geschieden ist. Soweit Zwang in der Zivilrechtspflege ausgeübt 
wird, beruht er zwar auch, wie der Verwaltungszwang, auf einem 
der staatlichen Herrschaftsgewalt entsprungenem Befehl. Die 
Zwangsvollstreckung wird z. B. eingeleitet, weil das Urteil, das 
dem Beklagten die Erfüllung des festgestellten Anspruchs anbe- 
fohlen hat, auf Ungehorsam gestoßen ist. Diese Zwangsvoll- 
streckung erfolgt jedoch nicht im öffentlichen Interesse, sondern 
zum Zweck der Durchführung des festgestellten Privatrechtsan- 
spruchs, also im Interesse eines einzelnen. Dies geht auch be- 
sonders daraus hervor, daß die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung 
nur auf Antrag des Gläubigers betrieben wird. 
Es gibt allerdings auch Fälle von Zwang im Zivilprozeß, wo 
es, weil die gerichtliche Behörde von Amts wegen vorgeht, den 
2 $. STIER-SOMLO, Vereinsgeseiz S. 226.
	        
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