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Interesse der öffentlichen Ordnung für ein in der Vergangenheit
liegendes Handeln ein Uebel (Strafe) zugefügt werden. Diese
beiden Dinge können begrifflich durchaus nebeneinander bestehen.
Es ist einerseits möglich, daß das Gesetz den durch das Bestehen
des Strafgesetzes an sich schon gegebenen psychologischen Zwang
und die tatsächliche Zufügung des Strafübels nach dem Ungehor-
sam nicht für genügend hält, und daß es ihm daneben auch auf
die Durchführung des dem Strafgesetz entsprechenden Verwaltungs-
befehls ankommt. So schreibt das Personenstandsgesetz vom
6. Februar 1875 in $S 18ff. und 56 ff. bestimmten Personen vor,
die Anmeldung von Geburts- und Sterbefällen zu bewirken. Unter-
läßt der Verpflichtete diese Anzeige, so wird er nach $ 68 mit
Geldstrafe oder Haft bestraft. Mit der Verhängung und Voll-
streckung dieser Strafe hat aber das Gesetz noch nicht erreicht,
was es will, nämlich die Vollständigkeit des Standesregisters.
Diese kann nach $ 68 Abs. 3 der Standesbeamte dadurch herbei-
führen, daß er den Säumigen Exekutivstrafen bis zu Mk. 15.—
auferlegt. Oder umgekehrt: derjenige, der sich bei Auflösung
einer Versammlung nicht entfernt, wird zunächst zwangsweise
hinausbefördert, außerdem noch bestraft (BReichsvereinsgesetz $ 18
Z. 4). Dies gilt auch regelmäßig bei den Finanzstrafen. Unbe-
schadet der für Steuerhinterziehungen verhängten Nachteile wird
die geschuldete Abgabe selbst nachträglich selbst noch, ev. zwangs-
weise, erhoben, und dies sogar dann, wenn die Strafe als ein viel-
faches des geschuldeten Betrages festgesetzt ist.
Es kann aber auch sein, daß nur die Strafe vollstreckt wird
und ein Verwaltungszwangsverfahren nicht stattfindet. Der Haupt-
grund wird der sein, daß die zwangsweise Durchführung des Be-
fehls, d. h. die Herstellung des dem Befehl entsprechenden Zu-
standes nach der Verletzung der Gehorsamspflicht nicht mehr
möglich ist. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Pflicht in
einem Unterlassen besteht, und nach Vornahme der verbotenen
Handlung eine Herstellung des alten Zustandes nicht mehr durch-