Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt, wenigstens teil- 
weise, bei Konkurrenz zwischen der Polizeistrafe und dem Zwangs- 
mittel der Exekutivstrafe vor. Die Exekutivstrafe ist hier häufig 
ausgeschlossen. Diese Besonderheit wird unter $ 9 behandelt 
werden. 
Es ist jedoch wohl zu unterscheiden, ob der Verwaltungs- 
zwang neben der Strafe ausgeübt wird, um einen von dem Straf- 
zweck verschiedenen Zweck, die Verwirklichung des Verwaltungs- 
befehls, zu erreichen, oder ob der durch Organe der Verwaltung 
ausgeübte Zwang lediglich im Dienste des Strafzwecks steht. 
Denn bevor noch das Strafurteil, die eigentliche Grundlage der 
Strafvollstreckung ergehen kann, sind schon die verschiedensten 
Zwangsmaßnahmen erforderlich, teils um der Person des Straf- 
baren habhaft zu werden (Feststellung der Personalien. Verhaf- 
tung, vorläufige Festnahme), teils um Beweismittel für seine 
Täterschaft zu erlangen (Beschlagnahme, Durchsuchung). Alle 
diese Tätigkeiten gehören zur Rechtspflege; der Zwang, mit 
dem sie durchgeführt werden, hat mit dem Verwaltungszwang 
nichts zu tun; soweit ihm ein Befehl vorhergeht, wird er denn 
auch nicht, wie beim Verwaltungszwangsverfahren, von einer Ver- 
waltungsbehörde, sondern von einem Organ der Rechtspflege (Rich- 
ter, ev. auch Staatsanwalt) erlassen, so der Haftbefehl, der Durch- 
suchungsbefehl, die Beschlagnahme der Korrespondenz (StrPO. 
SS 114, 105, 100). Nur werden zur Durchführung dieser Zwangs- 
maßnahmen den Organen der Rechtspflege die Polizeibeamten als 
Hilfsbeamte zur Verfügung gestellt, d.h. Beamte, die auch zur Durch- 
führung der Maßnahmen des Verwaltungszwangs verwendet werden 
(GVG. $ 153). Sehr häufig schwimmen diese beiden Funktionen der 
Polizeibeamten, die Tätigkeit als Organe des Verwaltungszwangs und 
als Hilfsorgane der Strafrechtspflege, ineinander. Dies ist besonders 
dann der Fall, wenn auf keiner Seite ein Befehl vorausgegangen ist, 
also in den Fällen des unmittelbaren Zwanges. (Hier sei übrigens 
bemerkt, daß beispielsweise der Haftbefehl nicht die gleiche recht-
	        
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