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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt, wenigstens teil-
weise, bei Konkurrenz zwischen der Polizeistrafe und dem Zwangs-
mittel der Exekutivstrafe vor. Die Exekutivstrafe ist hier häufig
ausgeschlossen. Diese Besonderheit wird unter $ 9 behandelt
werden.
Es ist jedoch wohl zu unterscheiden, ob der Verwaltungs-
zwang neben der Strafe ausgeübt wird, um einen von dem Straf-
zweck verschiedenen Zweck, die Verwirklichung des Verwaltungs-
befehls, zu erreichen, oder ob der durch Organe der Verwaltung
ausgeübte Zwang lediglich im Dienste des Strafzwecks steht.
Denn bevor noch das Strafurteil, die eigentliche Grundlage der
Strafvollstreckung ergehen kann, sind schon die verschiedensten
Zwangsmaßnahmen erforderlich, teils um der Person des Straf-
baren habhaft zu werden (Feststellung der Personalien. Verhaf-
tung, vorläufige Festnahme), teils um Beweismittel für seine
Täterschaft zu erlangen (Beschlagnahme, Durchsuchung). Alle
diese Tätigkeiten gehören zur Rechtspflege; der Zwang, mit
dem sie durchgeführt werden, hat mit dem Verwaltungszwang
nichts zu tun; soweit ihm ein Befehl vorhergeht, wird er denn
auch nicht, wie beim Verwaltungszwangsverfahren, von einer Ver-
waltungsbehörde, sondern von einem Organ der Rechtspflege (Rich-
ter, ev. auch Staatsanwalt) erlassen, so der Haftbefehl, der Durch-
suchungsbefehl, die Beschlagnahme der Korrespondenz (StrPO.
SS 114, 105, 100). Nur werden zur Durchführung dieser Zwangs-
maßnahmen den Organen der Rechtspflege die Polizeibeamten als
Hilfsbeamte zur Verfügung gestellt, d.h. Beamte, die auch zur Durch-
führung der Maßnahmen des Verwaltungszwangs verwendet werden
(GVG. $ 153). Sehr häufig schwimmen diese beiden Funktionen der
Polizeibeamten, die Tätigkeit als Organe des Verwaltungszwangs und
als Hilfsorgane der Strafrechtspflege, ineinander. Dies ist besonders
dann der Fall, wenn auf keiner Seite ein Befehl vorausgegangen ist,
also in den Fällen des unmittelbaren Zwanges. (Hier sei übrigens
bemerkt, daß beispielsweise der Haftbefehl nicht die gleiche recht-