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liche Natur hat, wie der Verwaltungsbefehl; er ist lediglich ein
Dienstbefehl und richtet sich nicht an den Untertanen). Die Tä-
tigkeit des Polizeibeamten, der in seiner Eigenschaft als Hilfs-
organ der Strafrechtspflege zu Zwangsmaßregeln greift, wird hier
oft nicht von seiner unmittelbar eingreifenden Zwangstätigkeit zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterscheiden sein.
Wenn z. B. irgendwo eine Schlägerei entstanden ist, und Polizei-
beamte die Streitenden festnehmen, so geschieht dies einmal, un
der Schlägerei ein Ende zu machen und so die öffentliche Ordnung
wiederherzustellen. Es geschieht aber gleichzeitig auch, um die
Betreffenden ihrer Strafe gemäß $ 227 ev. 223 ff. Str@B. zuzu-
führen. Dieses Ineinanderwachsen der beiden Tätigkeiten zeigt
sich jedoch vorzugsweise beim unmittelbaren Zwang. Handelt es
sich aber um ein eigentliches Verwaltungszwangsverfahren, so er-
gibt sich die Scheidung von selbst. Es läßt sich hier trennen,
inwieweit der Beamte die Durchführung des Verwaltungsbefehls
bewirkt, und inwieweit er dem Strafzweck dienende Handlungen,
sei es anf Befehl einer Justizbehörde, sei es auf eigenen Antrieb,
vornimmt. Wenn z. B. der eine Versammlung überwachende Poli-
zeibeamte einen Versammlungsteilnehmer nach der Auflösung
zwangsweise hinausbefördert, so ist das Ausführung des Verwal-
tungsbefehls; wenn er ihn aber anhält, um seine Personalien fest-
zustellen und eine Bestrafung herbeizuführen, so gehört das zu
seiner Tätigkeit als Hilfsbeamter der Strafjustiz. —
Auch vom Disziplinarverfahren ist das Verwaltungszwangs-
verfahren wesentlich verschieden. Es ähnelt ihm nur darin, daß
beide auf der Verletzung eines Befehls auf dem Gebiete der Ver-
waltung beruhen können. Es wurde jedoch bereits hervorge-
hoben 3°, daß dem Disziplinarverfahren ein Dienstbefehl an die
eigenen Behörden, dem Verwaltungszwangsverfahren aber ein
Befehl an die Untertanen zugrunde liegt (der allerdings gleich-
®° Oben $ 3.