Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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zeitig auch als Verwaltungsmaßregel für die Behörden dienen 
kann). Ferner ist das Disziplinarverfahren seiner Natur nach kein 
Zwangs-, sondern ein Strafverfahren; es will gar nicht herbei- 
führen, daß der Beamte nunmehr dasjenige tue, wegen dessen 
Unterlassung gegen ihn vorgegangen wird, oder das unterlasse, 
was er bisher getan hat, sondern daß ihm eine Strafe für sein in 
der Vergangenheit liegendes pflichiwidriges Handeln zuteil werde.
	        
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