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An dem neuen ÖGerichtshofe wirken außer dem Präsidenten
(und den für später vorgesehenen Senatspräsidenten) ständige und
nichtständige Richter. Hilfsrichter sind grundsätzlich ? ausgeschlos-
sen. Die Präsidenten und die ständigen Richter werden auf Lebens-
zeit berufen ; jedoch können Richter des Oberlandesgerichts Jena und
o. ö. Lehrer des Rechts oder der Staatswissenschaft an der Universität
Jena für die Dauer ihres Hauptamtes zu ständigen Richtern beim
OVG. ernannt werden. Die nichtständigen Richter, welche jede Regie-
rung in der ihr nötig erscheinenden Anzahl entweder für die
Dauer des Hauptamtes oder auf bestimmte Zeit ernennt, dürfen
grundsätzlich nur in Sachen, welche aus ihrem Staate stammen,
mitwirken. Die ständigen Richter sind gemeinschaftliche Beamte
der Vertragsstaaten, die nichtständigen Richter Beamte der be-
teiligten Einzelstaaten. Die Unabhängigkeit der letzteren ist da-
durch gewährleistet, daß der Bestellung oder Abordnung eines
solchen Richters für eine bestimmte Streitsache durch besondere
Vorschriften über ihre Einberufung zu den einzelnen Sitzungen
vorgebeugt ist und daß für sie in ihrer Eigenschaft als Richter
des OVG. die gleichen Disziplinarvorschriften wie für die stän-
digen Richter gelten®. Mitglied des OVG. kann nur werden, wer
° Doch pflegt man die nichtständigen Mitglieder und deren Vertreter
auch auf längere Zeit für alle Geschäfte zuzuziehen (nach Art. 5 Abs. 2
des Staatsvertrages).
® KnautH 5. „Die Einrichtung ist veranlaßt und rechtfertigt sich
durch die zum Teil recht erhebliche Verschiedenheit der Verhältnisse und
insbesondere der Verwaltungsgesetzgebung in den beteiligten Staaten und
die für die erste Zeit der Tätigkeit des OVG. gebotene Beschränkung der
Richterzahl: Sie soll dem Richterkollegium, da in ihm zunächst nicht alle
Vertragsstaaten durch einen ständigen Richter vertreten sein können, die
genaue Kenntnis des Verwaltungsrechts der einzelnen Staaten vermitteln
und damit der bei der Mannigfaltigkeit der von dem OVG. anzuwendenden
Rechtsnormen für den Anfang seiner Tätigkeit in gewissen Grenzen be-
stehenden Gefahr unrichtiger Anwendung des Landesrechts vorbeugen.
Diesem Zwecke entsprechend ist die Mitwirkung der nichtständigen Richter
bei der Spruchtätigkeit des OVG. so geordnet, daß bei den Entscheidungen
regelmäßig ein nichtständiger Richter mitwirken muß (Art. 20 Abs. 2), daß