Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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An dem neuen ÖGerichtshofe wirken außer dem Präsidenten 
(und den für später vorgesehenen Senatspräsidenten) ständige und 
nichtständige Richter. Hilfsrichter sind grundsätzlich ? ausgeschlos- 
sen. Die Präsidenten und die ständigen Richter werden auf Lebens- 
zeit berufen ; jedoch können Richter des Oberlandesgerichts Jena und 
o. ö. Lehrer des Rechts oder der Staatswissenschaft an der Universität 
Jena für die Dauer ihres Hauptamtes zu ständigen Richtern beim 
OVG. ernannt werden. Die nichtständigen Richter, welche jede Regie- 
rung in der ihr nötig erscheinenden Anzahl entweder für die 
Dauer des Hauptamtes oder auf bestimmte Zeit ernennt, dürfen 
grundsätzlich nur in Sachen, welche aus ihrem Staate stammen, 
mitwirken. Die ständigen Richter sind gemeinschaftliche Beamte 
der Vertragsstaaten, die nichtständigen Richter Beamte der be- 
teiligten Einzelstaaten. Die Unabhängigkeit der letzteren ist da- 
durch gewährleistet, daß der Bestellung oder Abordnung eines 
solchen Richters für eine bestimmte Streitsache durch besondere 
Vorschriften über ihre Einberufung zu den einzelnen Sitzungen 
vorgebeugt ist und daß für sie in ihrer Eigenschaft als Richter 
des OVG. die gleichen Disziplinarvorschriften wie für die stän- 
digen Richter gelten®. Mitglied des OVG. kann nur werden, wer 
° Doch pflegt man die nichtständigen Mitglieder und deren Vertreter 
auch auf längere Zeit für alle Geschäfte zuzuziehen (nach Art. 5 Abs. 2 
des Staatsvertrages). 
® KnautH 5. „Die Einrichtung ist veranlaßt und rechtfertigt sich 
durch die zum Teil recht erhebliche Verschiedenheit der Verhältnisse und 
insbesondere der Verwaltungsgesetzgebung in den beteiligten Staaten und 
die für die erste Zeit der Tätigkeit des OVG. gebotene Beschränkung der 
Richterzahl: Sie soll dem Richterkollegium, da in ihm zunächst nicht alle 
Vertragsstaaten durch einen ständigen Richter vertreten sein können, die 
genaue Kenntnis des Verwaltungsrechts der einzelnen Staaten vermitteln 
und damit der bei der Mannigfaltigkeit der von dem OVG. anzuwendenden 
Rechtsnormen für den Anfang seiner Tätigkeit in gewissen Grenzen be- 
stehenden Gefahr unrichtiger Anwendung des Landesrechts vorbeugen. 
Diesem Zwecke entsprechend ist die Mitwirkung der nichtständigen Richter 
bei der Spruchtätigkeit des OVG. so geordnet, daß bei den Entscheidungen 
regelmäßig ein nichtständiger Richter mitwirken muß (Art. 20 Abs. 2), daß
	        
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