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die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-
dienst in einem deutschen Staat erlangt hat; vor jeder Ernen-
nung eines ständigen Richters ist das OVG. gutachtlich zu hören”.
Das Gericht kann in Senate eingeteilt werden, deren jeder mit
einem Senatspräsidenten und drei ständigen Richtern sowie der
erforderlichen Anzahl von Stellvertretern besetzt wird. Es wer-
den Gesamtsitzungen und andere Sitzungen unterschieden. In den
Gesamtsitzungen des Gerichts werden außer den gesetzlich dahin
verwiesenen Angelegenheiten (z. B. Plenarentscheidungen) die vom
Präsidenten dazu bestimmten allgemeinen Fragen des Geschäfts-
ganges oder Dienstes beraten und beschlossen, ferner gutacht-
liche Vorschläge für die Besetzung von Richterstellen gemacht.
Die Entscheidung wird unter Mitwirkung von wenigstens ?/; der
ständigen Mitglieder getroffen. Sie ergeht in der Form eines mit
Gründen versehenen Beschlusses. Im übrigen entscheidet das Ge-
richt in der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von 5, in
allen anderen Fällen in der Besetzung von 3 Mitgliedern mit Ein-
schluß des Vorsitzenden. Bei der Besetzung mit 5 Mitgliedern
muß ein nichtständiger Richter aus demjenigen Staate mitwirken,
aus dem die Sache an das OVG. erwachsen ist. Mehr als ein
nichtständiger Richter darf nicht teilnehmen.
Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit des OVG. ist der
Landesgesetzgebung der beteiligten Staaten überlassen. Der Staats-
vertrag gibt nur einen Rahmen hierfür. Die Formen. unter denen
hiernach das OVG. angerufen werden kann, sind Revision und
aber andererseits mehr als ein nichtständiger Richter an den Verhand-
Jungen und Entscheidungen, abgesehen von dem Falle der Vertretung eines
ständigen Richters durch einen nichtständigen (Art. 5 Abs. 2), nicht teil-
nehmen darf (Art. 20 Abs. 3) und die Mitwirkung der einzelnen nichtstän-
digen Richter, wiederum von dem Falle der Vertretung abgesehen, auf
Sachen beschränkt ist, die aus den Staaten an das OVG. gelangen, für die
sie ernannt sind (Art. 2 Abs. 2).*
® Wegen der Rechtsverhältnisse, der Vereidigung, des Dienstalters und
der Beurlaubung der Richter vgl. Staatsvertrag Art. 7,8 und GeschO. 88 1,2, 3.