Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Anfechtungsklage. Weitere Zuständigkeiten des OVG. können 
durch Landesgesetz begründet werden !®. 
Das Verfahren vor dem OVG. lehnt sich in einigen Punkten 
an das des Zivilprozesses an '', ist im übrigen aber viel freier und 
moderner gestaltet worden. Insbesondere liegt der Prozeßbetrieb 
nicht in der Hand der Beteiligten, sondern des Gerichtes. Die 
einzelnen Bestimmungen über das Verfahren finden sich zum Teil 
in dem Staatsvertrag, zum Teil in der vom OVG. selbst beschlos- 
senen Geschäftsordnung. Wir müssen uns hier darauf beschrän- 
ken, die wichtigsten Vorschriften herauszuheben. Die Ministerial- 
behörde kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses einen 
Vertreter bestellen, dem die Akten auf Verlangen zur Einsicht 
vorzulegen sind und der auch schriftliche Anträge zu stellen be- 
rechtigt ist. Wenn von keiner Seite mündliche Verhandlung aus- 
drücklich beantragt ist, so kann das OVG. ohne solche auf Grund 
der schriftlichen Erklärung der Beteiligten entscheiden. Beteiligte 
Privatpersonen sind in geeigneten Fällen auf diese Bestimmung 
aufmerksam zu machen. In der mündlichen Verhandlung können 
nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen ergänzt 
oder berichtigt, sondern es kann sogar die Klage abgeändert wer- 
den, wenn durch die Abänderung nach dem Ermessen des OVG. 
weder berechtigte Interessen der sonst Beteiligten wesentlich ge- 
schmälert werden noch das Verfahren erheblich verzögert wird. 
Bis zur Eröffnung der Entscheidung können Revision und Klage 
zurückgenommen werden. Beweis wird vom OVG. nach eigenem 
Ermessen erhoben, ohne Rücksicht darauf, ob ihn die Beteiligten 
angetreten haben oder nicht. Ferner kann das Gericht, geeigneten- 
falls schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung, Unter- 
suchungen an Ort und Stelle veranlassen, Zeugen und Sachver- 
ständige laden und vernehmen. Es kann die Beweiserhebung durch 
eines seiner Mitglieder oder auch durch eine Verwaltungs- oder 
10 Staatsvertrag Art. 17, 18, 19. 
11 KnAuTH 28.
	        
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