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eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten
entstanden sind, niederzuschlagen und für die Zurücknahme eines
Antrags, einer Revision oder Klage oder für einen abweisenden
Bescheid Gebührenfreiheit zu gewähren, wenn der Antrag (Revi-
sion, Klage) auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse
oder auf Unwissenbeit beruht. Bei jeder Entscheidung bestimmt
das Gericht nach freiem Ermessen, nach welcher Wertstufe die
Kosten zu berechnen sind. Hierbei sind Wert und Bedeutung des
Streitgegenstandes sowie der Umfang der Verhandlung zu berück-
sichtigen.
Wenngleich diese Regelung des Verfahrens zunächst als er-
schöpfende gedacht und zu behandeln ist, werden sich doch bei
der praktischen Handhabung noch manche Lücken herausstellen'*,
deren Ausfüllung eine ebenso schwierige, wie reizvolle Aufgabe des
neuen Gerichtshofes ist. Heute bereits hat die Rechtsprechung des
Thüringischen OVG. manchen wertvollen Beitrag zur Ausgestaltung
und Förderung des Verwaltungsverfahrens geliefert, und zwar nicht
nur seiner eigenen Prozeßordnung, sondern auch der Theorie und
Praxis des Verwaltungsprozesses im allgememen. Die bis jetzt
® verdienen infolgedessen weit über
vorliegenden Entscheidungen!
den örtlichen Wirkungskreis des Gerichtes hinaus Beachtung.
Einige Belege werden dies bestätigen. In dem Beschluß vom
27. November 1912! bejaht das Gericht z. B. die Frage, ob es
in einem Disziplinarverfahren als Beschwerdeinstanz zuständig sei,
obgleich das in Betracht kommende Disziplinargesetz an keiner
Stelle ausdrücklich von der Zulässigkeit einer „Beschwerde“ gegen
erstinstanzliche Entscheidungen redet; trotzdem, führt die Ent-
scheidung aus, müsse es als Wille des Gesetzgebers, weil er eine
zweite Instanz eingeführt habe, angenommen werden, daß die Ent-
12 KnAUTH 29.
8 Die bisher veröffentlichten Entscheidungen des OVG. finden sich in
den Blättern für Rechtspflege in Thüringen und Anhalt, N.F. Bd. XL, S. 45 ff,
130 f£., 210 £f., 273 ff., Bd. XLI, 41ff.
* Blätter für Rechtspflege 45 ff.