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scheidungen der ersten Instanz insoweit, als sie nicht zugleich mit
dem die Instanz beendenden Urteil mittels Berufung angefochten
werden könnten, einer besonderen Anfechtung — durch Beschwerde
— unterliegen sollten. — Daß das OVG. das ihm (nach Art. 37
des Staatsvertrages) zustehende unbeschränkte Prüfungsrecht zu-
gleich als ernste Pflicht auffaßt und davon einen erfreulich aus-
giebigen Gebrauch macht, zeigt uns besonders anschaulich der
Beschluß vom 19. Dezember 1912". Das Gericht geht hier da-
von aus, daß die Begründung eines Erkenntnisses in Steuersachen
den Zweck hat, einerseits den Steuerpfliehtigen instand zu setzen,
sich über die Zulässigkeit des Rechtsmittels ein Urteil zu bilden,
andererseits dem Revisionsgericht die selbständige Nachprüfung be-
züglich Rechtsverletzungen und Verfahrensmängel zu ermöglichen.
Um diesen Zweck zu erfüllen, muß die Begründung über alle für
die Entscheidung als erheblich erachteten Tatsachen sowie dar-
über Aufschluß geben, ob und wie die maßgebenden Gesetzes-
vorschriften angewandt worden sind. Tut sie dies nicht, so ist
anzunehmen, daß die übergangenen Umstände außer Erwägung
geblieben sind. — Daß es unzulässig ist, eine Berufung in Steuer-
sachen lediglich wegen Beweisfälligkeit des Steuerpflichtigen zu-
rückzuweisen, ergibt das Urteil vom 23. Dezember 19121°; es
muß vielmehr in eine Prüfung der Anwendbarkeit der betreffen-
den Rechtsvorschrift eingetreten werden, wenn der Zensit einen An-
spruch auf Ermäßigung in erkennbarer Weise geltend macht. —
Vorbildlich und nützlich ist die eingehende, vorsorgliche Rechts-
belehrung, welche das Erkenntnis vom 5. Februar 1913 !7 der Vor-
instanz erteilt, an welche die Sache zurückverwiesen werden mußte.
— Interessante Ausführungen über das Wesen der formlosen Be-
schwerde und der Aufsichtsentscheidungen des Bezirksausschusses
enthält das Urteil vom 5. März 1913 !%. Die formlose Beschwerde,
5 Bl. f.R. 50 ff. 18 Bl.f.R. 531.
BUf.R. 133 fl.
18 Bl.f.R. 141 ff.: vgl. auch das Urteil vom 15. Mai 1913, Bl. f. R. 305 ff.