Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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wie es ein Ratmann oder einer der Achtmänner des 16. Jahr- 
hunderts war. Auch heute üben sie ihre Amtstätigkeit auf Grund 
ihrer Bürgerpflicht aus, nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses. 
Entsprechendes gilt von Lübeck. 
Will man auf dem Gebiete des Staatsrechtes den rechtlichen 
Inhalt eines Rechtsinstituts erfassen, so darf man sich noch weniger 
als auf dem Gebiete des mehr durchgebildeten Privatrechts auf 
die Heranziehung und Auslegung von Gesetzesvorschriften be- 
schränken. Ich pflichte vollkommen der Auffassung von JELLINEK 
bei (System S. 290), daß alle staatsrechtliche Konstruktion in 
erster Linie den rechtlichen Kern gegebener politischer Verhält- 
nisse begreifen will”. Daher muß bei der staatsrechtlichen Unter- 
suchung die auf das Herkommen und auf die Rechtsüberzeugung 
der Beteiligten gegründete Praxis des Staatslebens als eine be- 
sonders wichtige Erkenntnisquelle verwertet werden. 
Der Deputierte in Hamburg und Lübeck hat keinen Vor- 
gesetzten über sich. Der Senat hat allerdings als höchste Ver- 
waltungsbehörde der einzelnen Deputation dienstliche 
Weisungen zu erteilen, aber zwischen dem einzelnen Depu- 
tationsmitgliede und dem Senate besteht keine rechtliche 
Beziehung, kraft deren der Senat dem einzelnen Deputierten für 
sein Verhalten Vorschriften machen könnte. Die Amtspflichten 
des Deputierten — und das ist ein überaus wichtiger Punkt — 
sind weit weniger bestimmt, als diejenigen eines Beamten. Schon 
der Umstand, daß der Deputierte nur mit den wichtigeren An- 
gelegenheiten des Verwaltungszweigs befaßt wird, während das 
minder Wichtige vom präsidierenden Mitgliede oder den Beamten 
erledigt wird, zusammengenommen mit dem entgegengesetzt wir- 
kenden Umstande, daß der Deputierte in der Behörde jeden Gegen- 
stand, schon wegen der erforderlichen Vertretung des Kollegiums 
” Auch Huco Preuss, Das städtische Amtsrecht in Preußen, 8. 121, 
bestätigt die Richtigkeit des Gedankens JELLINEKs.
	        
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