Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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OVG. in diesem Falle die freie Würdigung, nach welcher die Frage 
der Anstößigkeit einer Theateraufführung zu entscheiden war, vor- 
genommen auf Grund der Kenntnis, die seine Mitglieder von dem 
Empfinden ihrer Mitbürger zu haben glaubten. — Die Statthaf- 
tigkeit der Aussetzung eines Verfahrens an dem OVG. erörtert 
endlich der Beschluß vom 30. April 1913”; das OVG. hat kein 
Bedenken getragen, in analoger Anwendung des $ 148 ZPO. die 
Aussetzung wegen der Präjudizialität eines von einer andern Be- 
hörde festzustellenden Rechtsverhältnisses, und zwar — entspre- 
chend dem im $ 19 der Geschäftsordnung aufgestellten Grund- 
satze — auf bestimmte Zeit auszusprechen. 
Aber auch die Streitfragen des materiellen Rechts, welche 
dem OVG. bisher zur Entscheidung vorgelegen haben, verdienen, 
obwohl hier das allgemeine Interesse vor dem lokalen naturgemäß 
erheblich zurücktritt. aufmerksame Beachtung. Die weitaus meisten 
Prozesse gehören dem Steuerrecht an. Sie interessieren weitere 
Kreise nur insoweit, als wichtige Inzidentfragen mit ihnen verknüpft 
sind. So erörtert das Urteil vom 11. Dezember 1912 die bedeutsame 
Frage, ob in Altenburg ein Ortsstatut bestimmen könne, daß Be- 
anıte bei der Klasseneinteilung zur Gemeindewahl nur mit ihrem 
steuerpflichtigen Einkommen berücksichtigt werden, d. h. ein ihrer 
minderen Kommunalsteuerpflicht entsprechend minderes Walılrecht 
haben. Dies ist zu bejahen. Auch in Preußen gilt heute noch 
das mindere Wahlrecht der Beamten als Folge ihrer minderen 
Steuerpflicht. Es würde hier zu weit führen, auf den Inhalt aller 
übrigen Entscheidungen näher einzugehen. Es genüge der Hin- 
weis, daß sie die verschiedenartigsten verwaltungsrechtlichen Ma- 
terien behandeln, wie Disziplinarrecht, Jagdrecht, Wegereclht, Poli- 
zeirecht, Gemeinderecht, Schulrecht usw. Manche Erkenntnisse 
bieten ein weit über das juristische Gebiet hinausgehendes Inter- 
esse, so vor allem das Urteil vom 5. November 1913, das in um- 
fassender Erörterung auf der Grundlage des Rechtes der Ord- 
21 B],f.R. 302 ff
	        
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