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Beiträge zum deutschen Staatskirchenrecht.
Von
Dr. jur. H. HELLMUTH, k. Assessor in Speyer a. Rh.
3.
Das Rechtsinstitut der kirchlichen Stiftungsverbände
in Bayern.
I. Artikel 5 Abs. V der bayerischen Kirchengemeindeordnung
vom 24. September 1912 (= KGO.), GVBl. 911 ff., lautet:
„Ein Verband, zu dem mehrere, im übrigen gesondert fort-
bestehende Kirchenstiftungen desselben Bekenntnisses zum Zwecke
einer gemeinsamen Vermögensverwaltung vereinigt sind (Stif-
tungsverbände) wird unbeschadet der bestehenden Rechts-
verhältnisse einer Kirchenstiftung gleiehgeachtet. Die Ge-
samtheit der an einem Stiftungsverband beteiligten Kirchengemein-
den gilt als Gesamtkirchengemeinde. Bei Auflösung
eines Stiftungsverbandes finden die Art. 3 Abs. III und X ent-
sprechende Anwendung.“
Diese Bestimmung wurde in das Gesetz aufgenommen, um
gewissen bestehenden Verhältnissen Rechnung zu tragen, nach
denen bereits vor dem Inkrafttreten der KGO. zwischen mehreren
Pfarreien des Königreiches eine Gemeinsamkeit der Ver-
mögensverwaltung herrschte. Solches war der Fall zwi-
schen den katholischen Stadtpfarreien in Bamberg hinsichtlich des
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 12. 13