Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 193 — 
Beiträge zum deutschen Staatskirchenrecht. 
Von 
Dr. jur. H. HELLMUTH, k. Assessor in Speyer a. Rh. 
3. 
Das Rechtsinstitut der kirchlichen Stiftungsverbände 
in Bayern. 
I. Artikel 5 Abs. V der bayerischen Kirchengemeindeordnung 
vom 24. September 1912 (= KGO.), GVBl. 911 ff., lautet: 
„Ein Verband, zu dem mehrere, im übrigen gesondert fort- 
bestehende Kirchenstiftungen desselben Bekenntnisses zum Zwecke 
einer gemeinsamen Vermögensverwaltung vereinigt sind (Stif- 
tungsverbände) wird unbeschadet der bestehenden Rechts- 
verhältnisse einer Kirchenstiftung gleiehgeachtet. Die Ge- 
samtheit der an einem Stiftungsverband beteiligten Kirchengemein- 
den gilt als Gesamtkirchengemeinde. Bei Auflösung 
eines Stiftungsverbandes finden die Art. 3 Abs. III und X ent- 
sprechende Anwendung.“ 
Diese Bestimmung wurde in das Gesetz aufgenommen, um 
gewissen bestehenden Verhältnissen Rechnung zu tragen, nach 
denen bereits vor dem Inkrafttreten der KGO. zwischen mehreren 
Pfarreien des Königreiches eine Gemeinsamkeit der Ver- 
mögensverwaltung herrschte. Solches war der Fall zwi- 
schen den katholischen Stadtpfarreien in Bamberg hinsichtlich des 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 12. 13
	        
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