Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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allgemeinen Stadtpfarrfonds, ferner bei den protestantischen Pfar- 
reien innerhalb der Ringmauern Nürnbergs, bei den protestan- 
tischen Pfarreien in Ansbach hinsichtlich des gemeinschaftlichen 
Pfarrfonds und der gemeinschaftlichen Singkasse, dann bei den 
protestantischen Stiftungen im ehemals ansbachischen Amte Stauf, 
endlich bei den protestantischen Stadtpfarreien in Augsburg be- 
züglich gewisser gemeinschaftlichen Vermögensmassen. 
Nicht hierher zählt dagegen das pfälzische Rechtsinstitut der 
„Kirchsehaffneien“. Darunter versteht man rechtsfähige 
Stiftungen, die dadurch entstanden. daß das Vermögen der Kirchen 
eines größeren Bezirks zusammengelegt wurde, und die nun unter 
einer besonderen Verwaltung den bisherigen Zwecken der Einzel- 
vermögen dienen. Sie sind den Kirchengemeinden gegenüber selb- 
ständig, und ihre Verwaltung und Vertretung ist durch besondere 
Normen geregelt. Auch beschränken sich ihre Aufgaben nicht 
auf kirchliche Zwecke. Unter diesen Umständen sah der Gesetz- 
geber keine Veranlassung, die Verhältnisse der pfälzischen Kirch- 
schaffneien in der KGO. neu zu regeln. Deshalb blieben die Rechts- 
nornen und Rechtsverhältnisse bezüglich der Kirchschaffneien in 
der protestantischen Kirche der Pfalz von der KGO. unberührt; 
Art. 98 KG0. 
Anders in den erstgenannten Fällen, wo bisher lediglich sog. 
„ Verwaltungsverbände“ vorlagen, denen im Gegensatz zu den Kirch- 
schaffneien bisher kein Stiftungscharakter innewohnte. Hier griff 
die KGO. ergänzend ein, indem sie unter der Bezeichnung „Stif- 
tungsverbände“ den Fortbestand dieser Verwaltungsverbände 
gesetzlich anerkannte und ihnen zur besseren Klärung ihrer Rechts- 
verhältnisse den Rechtscharakter von Kirchenstiftungen verlieh. 
Die Frage, ob sich Art. 5 Abs. V KGO. auch auf neuent- 
stehende Verwaltungsverbände bezieht, ob auch diesen kraft 
Gesetzes die für die z. Z. des Inkrafttretens der KGO. schon 
vorhandenen Verwaltungsverbände ausgesprochenen Rechtsfolgen 
zugedacht worden sind, muß verneint werden. Die KG0. will
	        
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