Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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dessen Angelegenheiten von der zugehörigen Gesamtkirchenge- 
meinde erledigt, außer es ist durch besondere Gesetze oder Stif- 
tungsbestimmungen eine andere Verwaltung angeordnet. Als Ver- 
tretungskörper der Gesamtkirchengemeinde ist wiederum zunächst 
die Gesamtkirchenverwaltung bestimmt; Art. 53 KGO. Doch ist in 
allen diesen Fällen auch Art. 36 Abs. VI KGO. zu beachten, wo- 
nach — auch mit Geltung für die Stiftungsverbände und die darum 
gruppierten Gesamtkirchengemeinden — bei einer nur vorläufigen 
Regelung der Verwaltung und bei Ausnahmsverhältnissen von den 
allgemeinen Bestimmungen der Art. 36 ff. KGO. abgewichen wer- 
den kann. Auf diese Art wird es namentlich ermöglicht, die bis- 
herige Verwaltung eines Stiftungsverbandes, die sich nach anderen 
Grundsätzen als die nunmehr vorgesehene Gesamtkirchenverwaltung 
zusammensetzt, beizubehalten. 
Weiteres Vertretungsorgan dieser Gesamtkirchengemeinden 
kraft Gesetzes ist das Institut der Kirchengemeindebevollmächtigten, 
das vom Gesetze überall da vorgesehen ist, wo mit Rücksicht auf 
die Zahl der Stimmberechtigten, die räumliche Ausdehnung des 
Kirchengemeindebezirks oder sonstige besondere Verhältnisse der 
Zusammentritt einer Kirchengemeindeversammlung als des eigent- 
lich berufenen zweiten Vertretungskörpers einer Gesamtkirchenge- 
meinde Schwierigkeiten begegnet; Art. 68 Abs. I mit Art. 65 KGO. 
Der praktisch wichtigste Fall eines solchen Ersatzes der Kirchen- 
gemeindeversammlung durch Kirchengemeindebevollmächtigte liegt 
wohl bei einer Gesamtkirchengemeinde vor, wo bei der Vielzahl 
der Mitglieder deren Versammlung als undurchführbar zu erachten 
ist, mithin in allen von der KGO. vorgesehenen Fällen einer Be- 
schlußfassung der Kirchengemeinderersammlung die Kirchenge- 
meindebevollmächtigten eintreten. 
In der ganzen rechtlichen Konstruktion, welche die KGO. in 
Art. 6 Abs. V, ausgehend von den dort behandelten Verwaltungs- 
verbänden, vornimmt, finden sich sonach zwei rechtliche Momente 
vereinigt, die von dem Gesetze sonst geschieden behandelt werden.
	        
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