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den; vgl. Art. 18 Abs. I KGO. Die Bestreitung des Bedarfs für
diese sog. normalen Lasten einer Gesamtkirchengemeinde kann
dadurch erfolgen, daß die beteiligten Einzelkirchengemeinden aus
eigenen verfügbaren Mitteln oder durch Erhebung von Einzelkir-
chenumlagen ihren Anteil aufbringen und so durch ihr Zusammen-
wirken den Aufwand gemeinsam decken. In Ermangelung oder bei
Unzulänglichkeit dieser Deckungsmittel können auch gemeinsame Um-
lagen beschlossen werden, Gesamtkirchenumlagen, die unmittelbar
bei den Pflichtigen zu erheben sind. — Der Kreis dieser normalen
Lasten läßt sich auch erweitern; Art. 1% Abs. II KGO. gilt auch
hier. — Wesentlicher bleibt — gleichwie für die neu gebildeten
Gesamtkirchengemeinden — für die kraft Gesetzes bestehenden die
in Art. 18 Abs. II und III mittels des daselbst niedergelegten Ver-
fahrens gebotene Möglichkeit zu einer bedeutsamen Steigerung
ihrer Finanzgewalt und damit ihrer Leistungsfähigkeit: durch die
Einführung der allgemeinen Umlagengemeinschaft.
In d’eser Einrichtung bietet sich, kurz gesagt, die Möglichkeit für
eine Gesamtkirchengemeinde, nicht allein allen auftretenden, auch
den steigenden kirchlichen Bedürfnissen gerecht zu werden, son-
dern sich auch organisatorisch mit sicherer finanzieller Unterlage
auf allen Gebieten des Kirchengemeindewesens zu betätigen, neue
Einrichtungen zu gründen und bestehende finanziell zu unterstützen.
Diese Möglichkeit tritt aber nicht kraft Gesetzes ein, vielmehr sind
auch die Gesamtkirchengemeinden des Art. 5 Abs. V KGO. dem
soeben erwähnten Verfahren unterworfen.
Im übrigen gelten für diese Gesamtkirchengemeinden kraft
Gesetzes die gleichen Grundsätze der KGO. wie für sonstige Kir-
chengemeinden, so besonders die Vorschriften über ihre Befugnisse
als Selbstverwaltungskörper, die einer von der KGO. klar um-
schriebenen Staatsaufsicht unterstellt sind. Was den Sitz dieser
Gesamtkirchengemeinde kraft Gesetzes anbelangt, so erscheint hier-
für Art. 6 Abs. IV KGO. maßgebend, wonach bei den bestehenden
Stiftungsverbänden als Sitz — für leztere wie für die darum be-