Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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den; vgl. Art. 18 Abs. I KGO. Die Bestreitung des Bedarfs für 
diese sog. normalen Lasten einer Gesamtkirchengemeinde kann 
dadurch erfolgen, daß die beteiligten Einzelkirchengemeinden aus 
eigenen verfügbaren Mitteln oder durch Erhebung von Einzelkir- 
chenumlagen ihren Anteil aufbringen und so durch ihr Zusammen- 
wirken den Aufwand gemeinsam decken. In Ermangelung oder bei 
Unzulänglichkeit dieser Deckungsmittel können auch gemeinsame Um- 
lagen beschlossen werden, Gesamtkirchenumlagen, die unmittelbar 
bei den Pflichtigen zu erheben sind. — Der Kreis dieser normalen 
Lasten läßt sich auch erweitern; Art. 1% Abs. II KGO. gilt auch 
hier. — Wesentlicher bleibt — gleichwie für die neu gebildeten 
Gesamtkirchengemeinden — für die kraft Gesetzes bestehenden die 
in Art. 18 Abs. II und III mittels des daselbst niedergelegten Ver- 
fahrens gebotene Möglichkeit zu einer bedeutsamen Steigerung 
ihrer Finanzgewalt und damit ihrer Leistungsfähigkeit: durch die 
Einführung der allgemeinen Umlagengemeinschaft. 
In d’eser Einrichtung bietet sich, kurz gesagt, die Möglichkeit für 
eine Gesamtkirchengemeinde, nicht allein allen auftretenden, auch 
den steigenden kirchlichen Bedürfnissen gerecht zu werden, son- 
dern sich auch organisatorisch mit sicherer finanzieller Unterlage 
auf allen Gebieten des Kirchengemeindewesens zu betätigen, neue 
Einrichtungen zu gründen und bestehende finanziell zu unterstützen. 
Diese Möglichkeit tritt aber nicht kraft Gesetzes ein, vielmehr sind 
auch die Gesamtkirchengemeinden des Art. 5 Abs. V KGO. dem 
soeben erwähnten Verfahren unterworfen. 
Im übrigen gelten für diese Gesamtkirchengemeinden kraft 
Gesetzes die gleichen Grundsätze der KGO. wie für sonstige Kir- 
chengemeinden, so besonders die Vorschriften über ihre Befugnisse 
als Selbstverwaltungskörper, die einer von der KGO. klar um- 
schriebenen Staatsaufsicht unterstellt sind. Was den Sitz dieser 
Gesamtkirchengemeinde kraft Gesetzes anbelangt, so erscheint hier- 
für Art. 6 Abs. IV KGO. maßgebend, wonach bei den bestehenden 
Stiftungsverbänden als Sitz — für leztere wie für die darum be-
	        
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