Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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ein offener Pflichtenkonflikt vor, der seine außerlogische 
Lösung nur durch die tatsächliche Eliminierung einer der beiden 
Autoritäten im Bewußtsein des Pflichtsubjektes finden kann. Die 
„Derogierung“ der einen Norm durch die andere, die eine 
logische Lösung des Konfliktes bedeutet, ist zwischen verschie- 
denen, d. h. voneinander unabhängigen, selbständigen Autoritäten 
nicht möglich. In solchem Verhältnis stehen zueinander z. B. 
Rechtsnormen und Moralnormen. 
Dabei muß die normsetzende Autorität als oberste vorausgesetzt 
sein, d. h. ihre Normen müssen einer weiteren Rechtfertigung durch 
höhere Normen, Normen einer übergeordneten Autorität für nicht 
bedürftig und unfähig angesehen werden. Will man diese Eigenschaft 
eines Normsystems als dessen Souveränität bezeichnen, so ist 
nichts dagegen einzuwenden. Mit dieser Souveränität schon begrifflich 
(implicite) gegeben ist jene Eigenschaft, die man als „Kompe- 
tenzhoheit“ bezeichnet, die Fähigkeit das Geltungsgebiet der 
Normen selbst zu bestimmen. Denn mangelt einer normsetzen- 
den Autorität diese Fähigkeit, das Geltungsgebiet ihrer Normen 
selbst auszudehnen oder einzuschränken, kommt vielmehr diese 
Fähigkeit einer anderen Autorität zu, dann kann die erstere nicht 
mehr als oberste angesehen werden, ja überhaupt nicht mehr 
als normsetzende Autorität im strengen Sinne des Wortes gelten. 
Zumindest der übergeordneten, mit Kompetenzhoheit ausgestatteten 
Autorität gegenüber erscheint sie nur mehr als Pflicht- oder Rechts- 
subjekt, sofern sie sich eben innerhalb der Grenzen zu halten 
verpflichtet oder berechtigt ist, die ihr vorgezeichnet sind. Ihre 
von der übergeordneten Autorität festgelegte Kompetenz ist 
ein Pflicht- oder Rechtskreis, den sie mit Normen auszufüllen 
hat, die letzten Endes der übergeordneten Autorität zuzurechnen 
sind, zumal sie jederzeit durch diese aufgehoben werden können. 
In diesem Falle — man denke etwa an das Verhältnis von 
Gesetz und Verordnung im Einheitsstaate — liegt somit nur 
scheinbar die Konkurrenz zweier Autoritäten vor. Eine solche ist
	        
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