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dagegen — und zwar bei räumlich ganz zusammenfallenden Geltungs-
gebieten — ın dem Verhältnis der Normen des Gesetzesrechtes
zu denen des Gewolnheitsrechtes gegeben. Solange nicht das
Gewohnheitsrecht durch das Gesetz anerkannt ist, oder — wie
mitunter geschieht — das Gesetzesrecht durch den Geltungsgrund
der Gewohnheit gerechtfertigt wird, stehen sich Gesetzesrecht und
Gewohnheitsrecht als zwei selbständige und souveräne Normsysteme
gegenüber, die das Pflichtsubjekt in einen rechtslogisch un-
lösbaren Konflikt setzen. Die Lösung kann im Einzelfalle stets
nur eine faktische sein und nur unter Verletzung der Norm einer
der beiden anerkannten Autoritäten erfolgen. Daß eine ältere
Gesetzesnorm durch einen jüngeren Gewohnheitsrechtssatz auch
objektiv ihre Sollgeltung verliert, Gesetzesrecht durch Gewohn-
heitsrecht zerstört wird, ist eine rechtslogisch nicht begreifbare
These und ein Problem, das außerhalb dieser Untersuchungen liegt.
Hier kommt es nur darauf an, den Unterschied aufzuzeigen, der im
Verhältnis von Normen derselben und Normen verschiedener Auto-
ritäten besteht. Der Unterschied gilt natürlich nur für eine
Logik des Rechtes, für eine Normerkenntnis, nicht für
die Praxis des Handelns, an die sich ja Denknormen der
Logik nicht richten. Wenn man in dem Verhältnis zwischen Ge-
setzesrecht und Gewohnheitsrecht den Grundsatz lex posterior de-
rogat priori als rechtslogisches Prinzip zur Anwendung bringen
will, muß man voraussetzen können, daß beide Normsysteme auf
eine identische Autorität zurückführbar sind, d. h. nıcht mehr im
Verhältnis der Koordinierung, sondern dem der Unter- und Ueber-
ordnung zueinander stehen. Das ist zweifellos der Fall, wenn
durch Gesetz die Geltung des Gewohnheitsrechtes aufrecht er-
halten wird, indem bestimmt wird, daß eine jüngere Gewohnheit
einer älteren Gesetzesnorm vorangeht. Der Grundsatz lex poste-
rior usw. gilt jetzt nicht mehr als rechtslogisches Prinzip, son-
dern als gesetzlich ausgesprochene Vorschrift. Das ganze Ge-
wohnheitsrecht erscheint somit als ein Normsystem zweiten Grades,
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