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mit die Landesordnung abzuändern. scheint logisch nicht gut lös-
bar zu sein !®! Daß den Landtagen ermöglicht wird. die ihnen durch
das (ihre Kompetenz erweiternde) Reichsgesetz zugewiesenen An-
gelegenheiten in die Kompetenz des lteichsrates zurückzuschieben,
setzt voraus, daß durch $ 12 Abs. 1 des Reichsgesetzes ihre
Kompetenz gültig erweitert wurde, und daß auch $ 12 Abs. 2 des
Reichsgesetzes für sie verbindlich sei. was aber ohne Ab-
änderung der Landesordnung von 1860 gar nicht denkbar wäre.
Aus den Debatten des Abgeordneten- und des Herrenhauses
geht deutlich hervor, daß sich die Majorität des 1867 versammel-
ten Reichsrates für kompetent hielt, durch einseitiges Reichsge-
setz die Kompetenz der Landtage zu bestimmen. Damit hat sich
aber der Reichsgesetzgeber eine Kompetenzhoheit über den Landes-
gesetzgeber arrogiert, die ihm auf Grund der Februarverfassung
gar nicht zukam. Wenn dagegen von autonomistischer Seite gel-
tend gemacht wurde, daß die beabsichtigte Kompetenzverschie-
bung nur durch die Landesgesetzgebung erfolgen könne, so war
dies vom Standpunkte des Februarpatentes aus ebenso unrichtig,
wie das einseitige Vorgehen der Zentralisten, die für das Reich
die ausschließliche Souveränität in Anspruch nahmen. Denn die
Erweiterung der Landeskompetenz bedeutet bei der vollständigen
und erschöpfenden Aufteilung der legislativen Kompetenz zwi-
schen Reich und Land durch das Februarpatent zugleich auch
eine Aenderung der Reichsratskompetenz, die vom Standpunkte
der Reichsverfassung ohne Reichsgesetz ungültig war. Der
einzig korrekte Weg wäre daher der gewesen,
18 Zur Kritik des Ausschußentwurfes bemerkte der Abg. Dr. KLIER:
„Ich für meinen Teil finde diesen Vorgang höchst bedenklich, ich für meinen
Teil finde ihn nicht zweckmäßig, und habe daher in der Ueberzeugung,
daß nicht nur ein Grundprinzip der Februarverfassung hier außer acht
gelassen wurde, sondern daß überdies auf indirekte Weise die
Landesordnungen geändert wurden ..... mich von Anfang
an veranlaßt gesehen, mich gegen die Methode der taxativen Aufzählung
auszusprechen.“ Vgl. die Neue Gesetzgebung Oesterreichs 8. 133.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1f2. 16