Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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mit die Landesordnung abzuändern. scheint logisch nicht gut lös- 
bar zu sein !®! Daß den Landtagen ermöglicht wird. die ihnen durch 
das (ihre Kompetenz erweiternde) Reichsgesetz zugewiesenen An- 
gelegenheiten in die Kompetenz des lteichsrates zurückzuschieben, 
setzt voraus, daß durch $ 12 Abs. 1 des Reichsgesetzes ihre 
Kompetenz gültig erweitert wurde, und daß auch $ 12 Abs. 2 des 
Reichsgesetzes für sie verbindlich sei. was aber ohne Ab- 
änderung der Landesordnung von 1860 gar nicht denkbar wäre. 
Aus den Debatten des Abgeordneten- und des Herrenhauses 
geht deutlich hervor, daß sich die Majorität des 1867 versammel- 
ten Reichsrates für kompetent hielt, durch einseitiges Reichsge- 
setz die Kompetenz der Landtage zu bestimmen. Damit hat sich 
aber der Reichsgesetzgeber eine Kompetenzhoheit über den Landes- 
gesetzgeber arrogiert, die ihm auf Grund der Februarverfassung 
gar nicht zukam. Wenn dagegen von autonomistischer Seite gel- 
tend gemacht wurde, daß die beabsichtigte Kompetenzverschie- 
bung nur durch die Landesgesetzgebung erfolgen könne, so war 
dies vom Standpunkte des Februarpatentes aus ebenso unrichtig, 
wie das einseitige Vorgehen der Zentralisten, die für das Reich 
die ausschließliche Souveränität in Anspruch nahmen. Denn die 
Erweiterung der Landeskompetenz bedeutet bei der vollständigen 
und erschöpfenden Aufteilung der legislativen Kompetenz zwi- 
schen Reich und Land durch das Februarpatent zugleich auch 
eine Aenderung der Reichsratskompetenz, die vom Standpunkte 
der Reichsverfassung ohne Reichsgesetz ungültig war. Der 
einzig korrekte Weg wäre daher der gewesen, 
18 Zur Kritik des Ausschußentwurfes bemerkte der Abg. Dr. KLIER: 
„Ich für meinen Teil finde diesen Vorgang höchst bedenklich, ich für meinen 
Teil finde ihn nicht zweckmäßig, und habe daher in der Ueberzeugung, 
daß nicht nur ein Grundprinzip der Februarverfassung hier außer acht 
gelassen wurde, sondern daß überdies auf indirekte Weise die 
Landesordnungen geändert wurden ..... mich von Anfang 
an veranlaßt gesehen, mich gegen die Methode der taxativen Aufzählung 
auszusprechen.“ Vgl. die Neue Gesetzgebung Oesterreichs 8. 133. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1f2. 16
	        
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