Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Prinzen und Prinzessinnen, Söhne und Töchter des Königs, ver- 
wandt werden sollen; für solchen Unterhalt und solche Hofhal- 
tung bestimmt es in $ 125! die Zinsen der 600000 Pfund in aller- 
erster Linie, hinzufügend, daß das „Kapital unveräußerlich und 
unzertrennlich mit der Krone vereinigt und vererblich sein soll“. 
Das Landesverfassungsgesetz von 1840 zählt die 600000 Pfund 
laut $ 129 zum Domänen-Gut und läßt dies mit den Regalien zu- 
sammen ein „Fideikommiß“ sein, welches zugleich und unzertrenn- 
lich mit der Nachfolge in der Regierung dem Könige anfällt und 
aus dessen Aufkünften die Bedürfnisse des Königs und der Lan- 
desverwaltung zunächst bestritten werden. Das Landesverfassungs- 
gesetz kennt daneben laut $ 146 Privatvermögen des Königs. 
Das bis zum Ende des Königreichs Hannover in anerkannter 
Wirksamkeit gestandene „neue Finanzkapitel“ von 1857, übrigens 
sehr verschieden vom alten, wiederholt hinsichtlich der 600000 
Pfund lediglich die soeben aufgeführten Angaben und Bestim- 
mungen. 
Wem steht jetzt das Recht zu auf diese 600 000 Pfund nebst 
Zinsen? — Der Krone Preußen? Der Provinz Hannover? — 
Dem Haupt des Hauses Brannschweig-Lüneburg? --— 
2. 
Der Eroberer ist nicht Rechtsnachfolger der früheren Herr- 
schaft, so wenig wie, wer eine herrenlose Sache sich aneignet, 
Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers ist. Neues Recht ist 
es, in das der Besitz des Eroberers sich wandelt, und eben nur 
der Besitz erzeugt dies Recht; bei Forderungen tut dies also nur 
die Möglichkeit, ihre Erfüllung zu erzwingen. Solche Möglich- 
keit aber fehlte und fehlt noch Preußen hinsichtlich der 600000 
Pfund, da der Sitz des sie betreffenden Rechtsverhältnisses Eng- 
land ist. 
Des weiteren aber dürfte zu erwägen sein: 
Der Bank von England gegenüber war allerdings der Depo-
	        
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