Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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als ewig gedacht und hat demgemäß laut der $$ 3 und 12 des 
oben angeführten Landesverfassungsgesetzes für alle Zeiten ein 
Mitglied oder einen Erbberechtigten des Hauses Braunschweig- 
Lüneburg als König von Hannover und als Eigentümer oder Nutz- 
nıeßer des hannoverschen Kammer- oder Kronguts gedacht; das 
Verhältnis von Fürst und Land zu jenem Gut aber hat zwischen 
jenem und diesem durch die Gesetze für immer festgestellt wer- 
den sollen. Danach erscheint leider das Haus Braunschweig- 
Lüneburg jetzt rechtlich nicht verpflichtet, die 600000 Pfund 
Sterling der Provinz Hannover auszukehren.
	        
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