Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Fakultät m. E. verkannt, daß das staatsrechtliche Rechtsverhält- 
nis des Hamburger Deputiertenamts mit keinem Rechtsinstitute 
des römischen Privatrechts eine Aehnlichkeit hat !!. 
Es erübrigt die wichtige Frage, ob für die zivilrechtliche 
Haftung der Senatoren in Hamburg und Lübeck das gleiche gilt, 
was vorstehend über die zivilrechtliche Haftung der Deputierten 
ausgeführt ist. 
Die Frage der zivilrechtlichen Haftung für Verschulden liegt 
hinsichtlich der Senatoren weniger einfach als hinsichtlich der 
Deputierten. Zwar besteht kein Zweifel, daß sowohl nach ham- 
burgischem wie nach lübischem Landesstaatsrecht der Senator kein 
Beamter ist. Aber damit ist die Frage noch nicht erledigt, denn 
die vorher getroffene Entscheidung über die zivilrechtliche Haf- 
tung des Deputierten ist aus der Eigenart des Amts eines bürger- 
lichen Deputierten abgeleitet, das Senatorenamt aber trägt in 
vielen Beziehungen andere Züge. 
Der Senator ist auf Lebenszeit gewählt und bezieht ein Honorar. 
Er steht nicht ganz ebenso frei da wie der bürgerliche Depu- 
tierte, denn er hat nach manchen Richtungen den Weisungen der 
Gesamtheit des Senats zu folgen. Außerdem ist nicht zu ver- 
kennen, daß die Erfüllung der Amtspflichten des Senators in dem 
Leben und der gesamten Tätigkeit des Trägers des Amts einen 
  
mungen über die Verantwortlichkeit der Deputierten bestanden aber nicht, 
noch sind sie später erlassen. 
10 Die Entscheidung der Göttinger Fakultät liefert ein interessantes 
Beispiel, wie außerordentlich groß bei der Beurteilung der Schuld der Ab- 
stand zwischen culpa lata und Handeln wider das Gewissen ausfallen kann. 
Die Fakultät erachtete culpa lata für gegeben, wo die Dinge auch nicht 
entfernt so lagen, daß ein auch nur frivoles Handeln stattgefunden hätte. 
ıı WOLFFSON, Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg im 
MARQUARDSENschen Handbuch (1884) und, ihm folgend, von MELLE, Ham- 
burgisches Staatsrecht (1891) sowie WuLFrr, Hamb. Ges. u. Verordn. meinen, 
daß der hamburgische Deputierte für seine Teilnahme an Beschlüssen der 
Deputation überhaupt nicht verantwortlich sei. Mir scheint es bedenklich, 
.das aus Art. 87 der Verfassung zu folgern.
	        
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