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Fakultät m. E. verkannt, daß das staatsrechtliche Rechtsverhält-
nis des Hamburger Deputiertenamts mit keinem Rechtsinstitute
des römischen Privatrechts eine Aehnlichkeit hat !!.
Es erübrigt die wichtige Frage, ob für die zivilrechtliche
Haftung der Senatoren in Hamburg und Lübeck das gleiche gilt,
was vorstehend über die zivilrechtliche Haftung der Deputierten
ausgeführt ist.
Die Frage der zivilrechtlichen Haftung für Verschulden liegt
hinsichtlich der Senatoren weniger einfach als hinsichtlich der
Deputierten. Zwar besteht kein Zweifel, daß sowohl nach ham-
burgischem wie nach lübischem Landesstaatsrecht der Senator kein
Beamter ist. Aber damit ist die Frage noch nicht erledigt, denn
die vorher getroffene Entscheidung über die zivilrechtliche Haf-
tung des Deputierten ist aus der Eigenart des Amts eines bürger-
lichen Deputierten abgeleitet, das Senatorenamt aber trägt in
vielen Beziehungen andere Züge.
Der Senator ist auf Lebenszeit gewählt und bezieht ein Honorar.
Er steht nicht ganz ebenso frei da wie der bürgerliche Depu-
tierte, denn er hat nach manchen Richtungen den Weisungen der
Gesamtheit des Senats zu folgen. Außerdem ist nicht zu ver-
kennen, daß die Erfüllung der Amtspflichten des Senators in dem
Leben und der gesamten Tätigkeit des Trägers des Amts einen
mungen über die Verantwortlichkeit der Deputierten bestanden aber nicht,
noch sind sie später erlassen.
10 Die Entscheidung der Göttinger Fakultät liefert ein interessantes
Beispiel, wie außerordentlich groß bei der Beurteilung der Schuld der Ab-
stand zwischen culpa lata und Handeln wider das Gewissen ausfallen kann.
Die Fakultät erachtete culpa lata für gegeben, wo die Dinge auch nicht
entfernt so lagen, daß ein auch nur frivoles Handeln stattgefunden hätte.
ıı WOLFFSON, Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg im
MARQUARDSENschen Handbuch (1884) und, ihm folgend, von MELLE, Ham-
burgisches Staatsrecht (1891) sowie WuLFrr, Hamb. Ges. u. Verordn. meinen,
daß der hamburgische Deputierte für seine Teilnahme an Beschlüssen der
Deputation überhaupt nicht verantwortlich sei. Mir scheint es bedenklich,
.das aus Art. 87 der Verfassung zu folgern.