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als auch das Volk, das sie gewählt hat, ein offenes Wort in allen
Sachen erwartet. die ihnen werden vorgelegt werden, zur Not-
wendigkeit, daß ihnen die volle Gewißheit gesichert werde, daß
ihre Person vor jeglichem Zwange durch Wort oder Tat geschützt
sei, einerlei von wem dieser ausgeht, ob von der Bevölkerung oder
von der Administration. Im Hinblick hierauf erscheint es not-
wendig, im Gesetze genau zu vermerken, daß einerseits die Wähler
nicht befugt sind, die Reichsdumaabgeordneten durch Instruktionen
zu binden, noch von ihnen Rechenschaft über ihre Handlungen
und Aeußerungen in der Reiehsduma zu fordern, und daß wieder
andererseits den Reichsdumamitgliedern, solange sie diese Stellung
bekleiden, Sicherheit geboten werde, sowohl allen Belästigungen
und Beschränkungen ihrer persönlichen oder ihrer Bewegungs-
freiheit, die ihnen von seiten der Administration widerfahren könn-
ten. als auch einer Schuldhaft gegenüber. “
Auf Grund dieser Erwägungen wurden in das ursprüngliche
Projekt zwei Artikel aufgenommen, der eine (Art. 23) normierte
Entziehung und Beschränkung der Freiheit eines BReichsduma-
mitgliedes, der andere (Art. 25) verbot die sog. Imperativmandate
und befreite die Abgeordneten ihren Wählern gegenüber von jeg-
licher Verantwortung.
Der Ministerrat schloß sich all diesem an und fand. daß „die
Stellung der Glieder dieser Institution (d. h. der Reichsduma), von
denen sowohl die oberste Gewalt, die sie anerkannt hat, als auch
die Bevölkerung, die sie gewählt hat, ein offenes Wort in allen
Sachen erwartet, die ihnen werden vorgelegt werden, es zur Not-
wendigkeit macht. ihnen die volle Gewißheit zu sichern, daß ihre
Person keinerlei Zwangsmaßnahmen, soweit sie nicht auf gericht-
lichem Wege erfolgen, ausgesetzt sei“?. In Uebereinstimmung
hiermit wurden Art. 23 und 25 aus dem Projekte in das Statut
vom 6. August hinübergenommen: Art. 23 mit einer geringen re-
daktionellen Aenderung als Art. 15. und Art. 25, verschmolzen
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® Materialien, S. 12.