Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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als auch das Volk, das sie gewählt hat, ein offenes Wort in allen 
Sachen erwartet. die ihnen werden vorgelegt werden, zur Not- 
wendigkeit, daß ihnen die volle Gewißheit gesichert werde, daß 
ihre Person vor jeglichem Zwange durch Wort oder Tat geschützt 
sei, einerlei von wem dieser ausgeht, ob von der Bevölkerung oder 
von der Administration. Im Hinblick hierauf erscheint es not- 
wendig, im Gesetze genau zu vermerken, daß einerseits die Wähler 
nicht befugt sind, die Reichsdumaabgeordneten durch Instruktionen 
zu binden, noch von ihnen Rechenschaft über ihre Handlungen 
und Aeußerungen in der Reiehsduma zu fordern, und daß wieder 
andererseits den Reichsdumamitgliedern, solange sie diese Stellung 
bekleiden, Sicherheit geboten werde, sowohl allen Belästigungen 
und Beschränkungen ihrer persönlichen oder ihrer Bewegungs- 
freiheit, die ihnen von seiten der Administration widerfahren könn- 
ten. als auch einer Schuldhaft gegenüber. “ 
Auf Grund dieser Erwägungen wurden in das ursprüngliche 
Projekt zwei Artikel aufgenommen, der eine (Art. 23) normierte 
Entziehung und Beschränkung der Freiheit eines BReichsduma- 
mitgliedes, der andere (Art. 25) verbot die sog. Imperativmandate 
und befreite die Abgeordneten ihren Wählern gegenüber von jeg- 
licher Verantwortung. 
Der Ministerrat schloß sich all diesem an und fand. daß „die 
Stellung der Glieder dieser Institution (d. h. der Reichsduma), von 
denen sowohl die oberste Gewalt, die sie anerkannt hat, als auch 
die Bevölkerung, die sie gewählt hat, ein offenes Wort in allen 
Sachen erwartet, die ihnen werden vorgelegt werden, es zur Not- 
wendigkeit macht. ihnen die volle Gewißheit zu sichern, daß ihre 
Person keinerlei Zwangsmaßnahmen, soweit sie nicht auf gericht- 
lichem Wege erfolgen, ausgesetzt sei“?. In Uebereinstimmung 
hiermit wurden Art. 23 und 25 aus dem Projekte in das Statut 
vom 6. August hinübergenommen: Art. 23 mit einer geringen re- 
daktionellen Aenderung als Art. 15. und Art. 25, verschmolzen 
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® Materialien, S. 12.
	        
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