mit der Bestimmung über die Redefreiheit, als Art. 14; ın dieser
Fassung gingen sie dann auch in das geltende Reichsdumastatut
über (Art. 14 und 15).
Aus diesem historischen Exkurse erhellt, daß nicht das In-
stitut der außerberuflichen Immunität, d. bh. des Schutzes vor der
richterlichen Gewalt, durch Art. 15 geschaffen werden sollte, son-
dern besagter Artikel blieb, wie eres von Anfang an gewesen war,
gegen die Administration gerichtet #.
Das Institut der außerberuflichen Immunität erscheint zuerst
ım Statut vom 20. Februar 1906, durch welches die Reichsduma
in ein gesetzgebendes Organ umgewandelt wurde. Diese Umwand-
lung geschah bekanntlich nicht auf die Weise, daß das Gesetz
vom 6. August von Grund aus durchgesehen wurde, sondern es
wurden einige Artikel teilweise korrigiert und einige neue Be-
stimmungen hinzugefügt. Zu diesen letzteren gehört auch Art. 16,
der die Freiheitsentziehung eines Abgeordneten während der Dauer
der Session von der diesbezüglichen vorherigen Genehmigung der
Reichsduma abhängig macht. Diese Bestimmung ist ganz neu
und dem Statut vom 6. August noch vollkommen unbekannt.
Der prinzipielle Unterschied zwischen Art. 15 und Art. 16
ist somit sehr groß; sie sind zu verschiedener Zeit und unter ver-
schiedenen politischen Umständen entstanden, daher ergänzen sie
weder, noch erklären sie einander : dieser schützt die Reichsduma-
abgeordneten vor der Willkür der Administration, jener entzieht
sie den Maßnahmen der richterlichen Gewalt. So sind Zweck und
politische Funktion des einen grundverschieden von dem des an-
dern. Als äußerst wichtiger Schluß ergibt sich hieraus, daß ein
jeder dieser Artikel für sich interpretiert werden muß; um Inhalt
* LASAREWSKY, Vorlesungen über russisches Staatsrecht (russisch),
2. Aufl., St. Petersburg 1910, Bd. I. S. 319, ist der Meinung, daß sich in
den westeuropäischen Verfassungen eine solche Bestimmung nicht finde.
Ganz richtig ist dies nicht. Garantien vor der administrativen Willkür
bieten den Abgeordneten die schwedische, wie auch die finnländische Ver-
fassung.