Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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ungesetzlich anzusehen ist; jedoch ist diese Handlung nur dann 
ungesetzlich, wenn das Admimistrativorgan als solches und 
nicht als Vertreter der richterlichen Gewalt handelt. Wir sahen 
oben, daß die Motive zu Art. 15 ausdrücklich darauf hinweisen, 
daß die Reichsdumamitglieder so weit sichergestellt sein müssen, 
daß sie in ihrer persönlichen Freiheit oder ihren Rechte der freien 
Bewegung auf administrativem Wege in keiner Weise 
behindert oder beschränkt werden können. Somit berücksichtigt 
dieser Artikel nur die Handlungen und Maßnalımen, die unter den 
Begriff der polizeilichen Haft”? (im Gegensatze zur Untersuchungs- 
haft) fallen. Nach dem geltenden Rechte gehören hierher: 1. das 
Verbot, einen Ort zu betreten oder zu verlassen; 2. das Stellen 
unter (öffentliche) polizeiliche Aufsicht’; 3. Arrest!; 4. die Ver- 
schickung in bestimmte Gegenden des europäischen oder asia- 
tischen Rußland!; 5. die Entfernung aus der Landgemeinde auf 
deren Beschluß '?; 6. Durchsuchung der Person (Leibesvisitation) !2'%. 
° efr. TARASSOFF, Die persönliche Haft als polizeiliche Sicherheitsma&- 
nahme (russ.), IL, 2, Jaroslaw 1886, S. 290 f. 
® Gesetz über die Maßnahme zum Schutze der öffentlichen Ruhe und 
Sicherheit, Art. 16, P. 4. 
® Gesetz über die Vorbeugung und Verhinderung von Verbrechen 
Art. 1 und Anlage II zu Anm. 2 (nach der Fortsetzung v. 1906). 
10 Gesetz über die V. u. V. v. Verbrechen, Art. 154, 163, 243; Gesetz 
über die Maßnahmen, Art. 21, 33, Anm. 
11 Gesetz über die V., Art. 1; G. über die M.. Art. 32—36. 
12 G. über die V., Art. 205, Anlage (nach der Fortsetzung v. 1906). 
13 Nach von RAısons Meinung ist eine Durchsuchung keine Freiheits- 
beschränkung, sondern „nur ein Mittel, um Gegenstände zu ermitteln, die 
zur Klärung einer Sache notwendig sind, allerdings ein Mittel, das den 
Personen, die diese Gegenstände in ihren Taschen verborgen haben, sehr 
unbequem ist, das aber nichtsdestoweniger mit einer Freiheitsbeschränkung 
nichts gemein hat“, loc. cit., 144. Hierzu wäre zu bemerken, daß die ange- 
gebene Art der „Ermittelung“ ebenso unbequem auch für die Personen ist, 
die in ihren Taschen nichts verborgen haben, und weiter, daß dieses Mit- 
tel nicht nur recht viel mit einer Freiheitsbeschränkung gemein hat, son- 
dern sogar eine zeitweilige Freiheitsentziehung vorstellt, was jeder bezeu- 
gen wird, der je einer solchen Durchsuchung unterworfen worden ist. Der
	        
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