— 2354 —
ungesetzlich anzusehen ist; jedoch ist diese Handlung nur dann
ungesetzlich, wenn das Admimistrativorgan als solches und
nicht als Vertreter der richterlichen Gewalt handelt. Wir sahen
oben, daß die Motive zu Art. 15 ausdrücklich darauf hinweisen,
daß die Reichsdumamitglieder so weit sichergestellt sein müssen,
daß sie in ihrer persönlichen Freiheit oder ihren Rechte der freien
Bewegung auf administrativem Wege in keiner Weise
behindert oder beschränkt werden können. Somit berücksichtigt
dieser Artikel nur die Handlungen und Maßnalımen, die unter den
Begriff der polizeilichen Haft”? (im Gegensatze zur Untersuchungs-
haft) fallen. Nach dem geltenden Rechte gehören hierher: 1. das
Verbot, einen Ort zu betreten oder zu verlassen; 2. das Stellen
unter (öffentliche) polizeiliche Aufsicht’; 3. Arrest!; 4. die Ver-
schickung in bestimmte Gegenden des europäischen oder asia-
tischen Rußland!; 5. die Entfernung aus der Landgemeinde auf
deren Beschluß '?; 6. Durchsuchung der Person (Leibesvisitation) !2'%.
° efr. TARASSOFF, Die persönliche Haft als polizeiliche Sicherheitsma&-
nahme (russ.), IL, 2, Jaroslaw 1886, S. 290 f.
® Gesetz über die Maßnahme zum Schutze der öffentlichen Ruhe und
Sicherheit, Art. 16, P. 4.
® Gesetz über die Vorbeugung und Verhinderung von Verbrechen
Art. 1 und Anlage II zu Anm. 2 (nach der Fortsetzung v. 1906).
10 Gesetz über die V. u. V. v. Verbrechen, Art. 154, 163, 243; Gesetz
über die Maßnahmen, Art. 21, 33, Anm.
11 Gesetz über die V., Art. 1; G. über die M.. Art. 32—36.
12 G. über die V., Art. 205, Anlage (nach der Fortsetzung v. 1906).
13 Nach von RAısons Meinung ist eine Durchsuchung keine Freiheits-
beschränkung, sondern „nur ein Mittel, um Gegenstände zu ermitteln, die
zur Klärung einer Sache notwendig sind, allerdings ein Mittel, das den
Personen, die diese Gegenstände in ihren Taschen verborgen haben, sehr
unbequem ist, das aber nichtsdestoweniger mit einer Freiheitsbeschränkung
nichts gemein hat“, loc. cit., 144. Hierzu wäre zu bemerken, daß die ange-
gebene Art der „Ermittelung“ ebenso unbequem auch für die Personen ist,
die in ihren Taschen nichts verborgen haben, und weiter, daß dieses Mit-
tel nicht nur recht viel mit einer Freiheitsbeschränkung gemein hat, son-
dern sogar eine zeitweilige Freiheitsentziehung vorstellt, was jeder bezeu-
gen wird, der je einer solchen Durchsuchung unterworfen worden ist. Der