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diese Kontroverse ihrem Wesen nach einzugehen ist uns im ge-
gebenen Zusammenhang nicht möglich, um so mehr, als unser
Thema nur die eine Spezialfrage von den rechtlichen Folgen der
Unterbrechungen der Session unmittelbar berührt.
Art. 99 der Reichsgrundgesetze lautet: „Die Dauer der all-
jährlichen Arbeiten des Reichsrates und der Reichsduma sowie die
Termine der Unterbrechung ihrer Arbeiten im Laufe des Jahres
werden durch Ukase des Herrn und Kaisers festgesetzt.“ Aus dem
buchstäblichen Sinn dieses Artikels ergibt sich, daß im Laufe des
Jahres nur eine Unterbrechung statthaben kann. Hierin läßt sich
nun nichts anderes als Schluß der Session sehen, der die in
Art. 112 der Reichsgrundgesetze angegebenen Folgen nach sich
zieht. Art. 99 handelt von den Prorogationsukasen°®®. Außer den
angegebenen haben sich in praxi noch andere Unterbrechungen
eingebürgert, die ebenfalls durch allerhöchste Ukase angeordnet
wurden. Unterbrechungen letzterer Art haben stattgefunden wäh-
rend der dritten Legislaturperiode in der Il., III. und V. Session
zu Weihnachten, in der V. auch zu Ostern.
Die Session wurde durch sie nicht unterbrochen und somit
trugen sie alle den Charakter einer „Vertagung“. Die Mehrzahl
der Forscher ist darin einig, daß die Unterbrechungen letzterer
Art auf die Unantastbarkeit keinen Einfluß ausüben und die Ab-
geordneten auch während ihrer Dauer durch die Immunität ge-
deckt sind ?”.
nen der Reichsduma, „Prawo*, 1909, Nr. 22; W. Hessen, Der Begriff der
Session im russischen Verfassungsrechte, ibid., 1911, Nr. 17 u. 18; Baron
B. NoLpde, Begriff der Session im russischen Staatsrechte, ibid., 1911,
Nr. 30 u. 31; GORENBERG, Die Session, ihr Beginn, Vertagung und Schluß,
ibid., 1911, Nr. 42 und 43; MAGASINER, Das Recht der außerordentlichen
Ukase (russisch), St. Petersburg 1911, S. 66 ff.; JELISTRATOFE, op. cit.,
S. 192 ff.
3° Von diesem Standpunkte aus halten wir dafür, daß im Laufe eines
Jahres nur eine Session statthat. In der Praxis gilt als Session die Zeit
vom Beginne der Arbeiten der Duma im Herbst bis zu ihrer Unterbrechung
für die Sommerferien.
9” v. Raıson, loc. eit., 187: „Die Unterbrechungen der Arbeit (im