Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

18 -- 
Honorar des Senates“, die „Ratskompetenz“ hatte den Charakter 
eines Ehrengeschenkes; es wurde als Gesamtsumme jährlich aus 
der Stadtkasse verabfolgt und vom Senate nach eigenem Gut- 
befinden unter seine Mitglieder verteilt“'?*. Die letzte Erhöhung 
der „Kompetenz“ fand ım Jahre 1846 statt. — Aus der Tatsache 
des Honorarbezuges läßt sich also für eine weitergehende zivilrecht- 
liche Verantwortlichkeit des Senatsmitgliedes nichts entnehmen. 
Aber auch die Lebenslänglichkeit der Amtsdauer und die 
relative Gebundenheit der Amtsstellung, sowie der Umstand, daß 
das Senatsmitglied durch sein Amt ın hohem Maße in Anspruch 
genommen ist. bringen keine so weit gehende Annäherung an die 
Stellung eines Beamten, daß man etwa wegen einer „Beamten- 
ähnlichkeit“ der Stellung des Senators diesen hinsichtlich seiner 
zivilrechtlichen Verantwortlichkeit wie einen Beamten behandeln 
und demzufolge dann weiter — wie man das bezüglich des Be- 
amten tut — wegen der Aehnlichkeit des öffentlich-rechtlichen 
Dienstverhältnisses des Beamten mit dem privatrechtlichen Dienst- 
verhältnisse die Grundsätze des privatrechtlichen Dienstvertrages 
anwenden dürfte. Gegen die auch hier bekämpfte Auffassung der 
Amtsstellung des Senators als einer Beamtenstellung oder einer 
beamtenähnlichen Stellung wird von vielen Seiten geltend gemacht. 
daß der Senat in Hamburg und Lübeck Mitträger der höchsten 
Staatsgewalt sei, und daß daher der einzelne Senator auch keine 
beamtenähnliche Stellung haben könne. Dieses Argument vermag 
ich mir nicht anzueignen. Mitträger — oder wie einige neuere 
Autoren bezüglich Hamburgs meinen, alleiniger Träger — der 
höchsten Staatsgewalt in Hamburg und Lübeck ist der Senat. 
‘Zwischen der Gesamtheit des Senats und den einzelnen Mitgliedern des 
Senats muß in dieser Hinsicht streng unterschieden werden. Der ein- 
zelne Senator ist nicht etwa Mitträger der höchsten Staatsgewalt '* 
  
18 Dr. BRuns, Verfassungsgeschichte S. 4. 
+ Vebereinstimmend: BOLLMANN, Bremisches Staats- und Verwaltungs- 
recht. S. 44.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.