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Honorar des Senates“, die „Ratskompetenz“ hatte den Charakter
eines Ehrengeschenkes; es wurde als Gesamtsumme jährlich aus
der Stadtkasse verabfolgt und vom Senate nach eigenem Gut-
befinden unter seine Mitglieder verteilt“'?*. Die letzte Erhöhung
der „Kompetenz“ fand ım Jahre 1846 statt. — Aus der Tatsache
des Honorarbezuges läßt sich also für eine weitergehende zivilrecht-
liche Verantwortlichkeit des Senatsmitgliedes nichts entnehmen.
Aber auch die Lebenslänglichkeit der Amtsdauer und die
relative Gebundenheit der Amtsstellung, sowie der Umstand, daß
das Senatsmitglied durch sein Amt ın hohem Maße in Anspruch
genommen ist. bringen keine so weit gehende Annäherung an die
Stellung eines Beamten, daß man etwa wegen einer „Beamten-
ähnlichkeit“ der Stellung des Senators diesen hinsichtlich seiner
zivilrechtlichen Verantwortlichkeit wie einen Beamten behandeln
und demzufolge dann weiter — wie man das bezüglich des Be-
amten tut — wegen der Aehnlichkeit des öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses des Beamten mit dem privatrechtlichen Dienst-
verhältnisse die Grundsätze des privatrechtlichen Dienstvertrages
anwenden dürfte. Gegen die auch hier bekämpfte Auffassung der
Amtsstellung des Senators als einer Beamtenstellung oder einer
beamtenähnlichen Stellung wird von vielen Seiten geltend gemacht.
daß der Senat in Hamburg und Lübeck Mitträger der höchsten
Staatsgewalt sei, und daß daher der einzelne Senator auch keine
beamtenähnliche Stellung haben könne. Dieses Argument vermag
ich mir nicht anzueignen. Mitträger — oder wie einige neuere
Autoren bezüglich Hamburgs meinen, alleiniger Träger — der
höchsten Staatsgewalt in Hamburg und Lübeck ist der Senat.
‘Zwischen der Gesamtheit des Senats und den einzelnen Mitgliedern des
Senats muß in dieser Hinsicht streng unterschieden werden. Der ein-
zelne Senator ist nicht etwa Mitträger der höchsten Staatsgewalt '*
18 Dr. BRuns, Verfassungsgeschichte S. 4.
+ Vebereinstimmend: BOLLMANN, Bremisches Staats- und Verwaltungs-
recht. S. 44.