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malen Seite der Frage zu befassen und die „Auslieferung“ ohne
weiteres allein auf Grund dessen, daß die betr. Verfügung von der
dazu kompetenten Gewalt ausgegangen ist, zu genelimigen. Aus
den verschiedensten Motiven heraus kann die Kammer die Ge-
nehmigung verweigern. Hierbei ist sie durch nichts gebunden:
denn weder der buchstäbliche Sinn des Art. 16, der von der vor-
herigen Genehmigung der Duna ohne weitere Erklärungen redet,
noch die ratio legis bieten irgend einen Grund zu einem andern
Schlusse.
Die Duma kann aber zu der Entscheidung einer Sache ver-
schiedener Dokumente benötigen, wie z. B. der Originalakten des
Untersuchungsrichters, der Staatsanwaltschaft usw. Hat sie nun
das Recht sich mit einer diesbezüglichen Forderung an die Regie-
rung zu wenden ?
Art. 40 des Statuts der Reichsduma gestattet ihr, die Minister
und die Chefs der Hauptverwaltungen um Erläuterungen anzu-
gehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der von ihr er-
örterten Sachen stehen; jedoch haben die Minister und Dirigierenden
das Recht, Erläuterungen in Angelegenheiten, die aus Erwägungen
der Staatssicherheit der Veröffentlichung nicht unterliegen, der
Duma zu verweigern.
Aus der angezogenen Bestimmung folgt somit mit voller Be-
stimmtheit, daß die Regierung kein Recht hat der Duma die Mit-
teilung der ihr nötigen Daten zu verweigern, soweit diese kein
Staatsgeheimnis vorstellen. Wie bekannt sein dürfte, sind auf
dieser Basis trotzdem einige ernste Konflikte zwischen der Regie-
rung und der dritten Duma entstanden *. Der Ministerrat hatte
befunden, daß sich im erwähnten Artikel keineswegs ein Hinweis
darauf finde, daß ein Ressort verpflichtet sei, der Duma Original-
akten mitzuteilen, die sich auf seine innere Geschäftsführung be-
zögen. Speziell: der Justizminister hatte verlangt, daß der Ab-
“ Vgl. D. M., Zur Frage der Anwendung des Art. 40 des Reichsduma-
statutes, „Prawo“, 1911, Nr. 52.