Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Literatur. 
Gaston Jeze, Professor an der juristischen Fakultät der Universität Paris, 
Das Verwaltungsrecht der Französischen Republik (das öffentliche 
Recht der Gegenwart, herausgegeben von HUBER, JELLINER, La- 
BAND und PırorTy, XXIIL Band) XVI und 528 S., Tübingen, Verlag 
von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1913. 
Es ist für die Sammlung, von der dieses Werk einen Teil bildet, ein 
besonderer Glücksfall, wenn für das darzustellende ausländische Recht ein 
Bearbeiter sich findet, der Fühlung hat mit unserer deutschen Wissenschaft 
des öffentlichen Rechts und Verständnis für sie. Das trifft hier zu in sehr 
erfreulicher Weise. Der Verfasser stimmt mit uns überein in der Aufgabe, 
die er dem Theoretiker des Verwaltungsrechtes stellt: Er soll den Rechts- 
stoff sammeln; aber „im Besitze dieser Elemente soll er sich in der kon- 
struktiven Zusammenfassung versuchen. Er soll ergründen, ob diese zahl- 
losen Detaillösungen nicht von allgemeinen Ideen beherrscht sind; er soll 
versuchen, einen allgemeinen Ausdruck dafür zu geben, welcher in einer 
entsprechenden Weise die beobachteten Tatsachen erklärt, ohne ihnen 
Gewalt anzutun“ (Vorwort S. IV). Man kann es nicht besser ausdrücken. 
Diese Aufgabe nimmt er gerade in seinem Falle nicht leicht: „Es galt, 
vor so strengen Juristen, wie es die deutschen Juristen sind, nicht den Bau 
der Verwaltung gewissermaßen photographisch zu reproduzieren, sondern 
die großen juristischen Probleme zu untersuchen, .... und die Lö- 
sungen darzulegen, welche in Frankreich ... .. gutgeheißen sind oder im 
Begriffe stehen, gutgeheißen zu werden“ (8. VD). 
Damit hängt ein anderer Vorzug des Werkes zusammen: die deutsche 
Uebersetzung ist bei weitem besser ausgefallen, als man es in solchen Fällen 
gewohnt ist. Obne das Verdienst der Herren zu schmälern, welchen der 
Verfasser im Vorwort Dank sagt für ihre Hilfe, möchte ich doch einen 
großen Teil des Erfolges darauf zurückführen, daß er selbst der deutschen 
Sprache, insbesondere unserer Rechtssprache mächtig ist. Das ist natürlich 
unersetzbar. 
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