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Literatur.
Gaston Jeze, Professor an der juristischen Fakultät der Universität Paris,
Das Verwaltungsrecht der Französischen Republik (das öffentliche
Recht der Gegenwart, herausgegeben von HUBER, JELLINER, La-
BAND und PırorTy, XXIIL Band) XVI und 528 S., Tübingen, Verlag
von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1913.
Es ist für die Sammlung, von der dieses Werk einen Teil bildet, ein
besonderer Glücksfall, wenn für das darzustellende ausländische Recht ein
Bearbeiter sich findet, der Fühlung hat mit unserer deutschen Wissenschaft
des öffentlichen Rechts und Verständnis für sie. Das trifft hier zu in sehr
erfreulicher Weise. Der Verfasser stimmt mit uns überein in der Aufgabe,
die er dem Theoretiker des Verwaltungsrechtes stellt: Er soll den Rechts-
stoff sammeln; aber „im Besitze dieser Elemente soll er sich in der kon-
struktiven Zusammenfassung versuchen. Er soll ergründen, ob diese zahl-
losen Detaillösungen nicht von allgemeinen Ideen beherrscht sind; er soll
versuchen, einen allgemeinen Ausdruck dafür zu geben, welcher in einer
entsprechenden Weise die beobachteten Tatsachen erklärt, ohne ihnen
Gewalt anzutun“ (Vorwort S. IV). Man kann es nicht besser ausdrücken.
Diese Aufgabe nimmt er gerade in seinem Falle nicht leicht: „Es galt,
vor so strengen Juristen, wie es die deutschen Juristen sind, nicht den Bau
der Verwaltung gewissermaßen photographisch zu reproduzieren, sondern
die großen juristischen Probleme zu untersuchen, .... und die Lö-
sungen darzulegen, welche in Frankreich ... .. gutgeheißen sind oder im
Begriffe stehen, gutgeheißen zu werden“ (8. VD).
Damit hängt ein anderer Vorzug des Werkes zusammen: die deutsche
Uebersetzung ist bei weitem besser ausgefallen, als man es in solchen Fällen
gewohnt ist. Obne das Verdienst der Herren zu schmälern, welchen der
Verfasser im Vorwort Dank sagt für ihre Hilfe, möchte ich doch einen
großen Teil des Erfolges darauf zurückführen, daß er selbst der deutschen
Sprache, insbesondere unserer Rechtssprache mächtig ist. Das ist natürlich
unersetzbar.
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