Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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öffentlichen Dienstes einer Person eine Last zugemutet wird, welche die 
anderen Bürger nicht tragen müssen.“ 
Es ist unnötig, noch ausdrücklich hervorzuheben, daß dieses Werk für 
unsere deutsche Verwaltungsrechtswissenschaft von der größten Bedeutung 
ist und herzlich willkommen geheißen werden muß. 
Leipzig. Otto Mayer. 
Paul Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs, 5. neu bearbeitete 
Auflage. 3. Band. Tübingen. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1913. 
524 S. 
Während L. die vierte Neuauflage 1901 im ganzen, d. h. alle 4 Bände 
gleichzeitig herausgab, erscheint diese 5. Auflage Band für Band. Die 
beiden ersten, im Jahre 1911 erschienenen Bände sind von mir in dieser 
Zeitschrift Bd. 28 8. 378 und Bd. 29 S. 341 besprochen worden. Der vor- 
liegende, soeben erschienene 3. Band, schließt sich seinem Inhalte nach an 
die im 8. Kapitel des 2. Bandes enthaltenen allgemeinen Lehren des Ver- 
waltungsrechtes (Begriff der Verwaltung, Formen der Verwaltungsakte, 
Reichsverwaltung und Staatsverwaltung) an; er ist gleichsam der besondere, 
positiv-rechtliche Teil dazu und umfaßt nicht nur das eigentliche Verwal- 
tungsrecht des Reichs, nämliclı das Recht der auswärtigen Angelegenheiten 
(10. Kap.), der Öffentlichen Verkehrsangelegenheiten (11. Kap.) und der 
inneren Angelegenheiten (12. Kap.). sondern er behandelt auch das Gerichts- 
wesen des Reichs (13. Kap.). 
Eine Wanderung durch diesen ungemein inhaltreichen und vielgestal- 
tigen Teil des L.schen Systems belehrt sofort, daß die fortschreitende 
Gesetzgebung und stetig anwachsende Literatur gerade hier dem Verfasser 
besonders viel Mühe bereitet hat; findet sich doch in diesem Teile kein 
Abschnitt, in dem nicht das seit 12 Jahren so vielfach geänderte Recht 
bald im kleinen, bald auch im großen und ganzen Neues gebracht hätte. 
Eine völlige Neubearbeitung hatte freilich nur der die Arbeiter- 
versorgung behandelnde $ 82 zu erfahren, indem die Reichsversiche- 
rungsordnung und das Angestelltenversicherungsgesetz am Bestehenden 
kaum einen Stein unverrückt gelassen haben. Um hier kurz zu verweilen, 
so ist festzustellen, daß neben der trefflichen systematischen Darstellung 
des neuen Rechtes von KASKEI und SITzLe®R L.s kurze und gehaltvolle 
Uebersicht jetzt die beste wissenschaftliche Einführung in dieses Rechts- 
gebiet gewährt. An seiner grundsätzlichen Beurteilung der rechtlichen 
Natur der Arbeiterversicherung hat L. nichts geändert, er spricht ihr auch 
in der neuen Auflage den Charakter der Versicherung ab, indem er für 
eine solche den Vertrag und das wechselseitige Bedingungsverhältnis von 
Leistung und Gegenleistung als wesentlich erachtet. Daß dieses Be- 
dingungsverhältnis auch als gesetzlich festgelegtes und durch die ganze
	        
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