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Einrichtung zur rechtlichen Einheit gestalteter zu Recht bestehen und in
solcher Gestalt ebenfalls alle wesentlichen Elemente einer Versicherung im
Rechtssinne aufweisen könne, gibt L. nicht zu. Die früber (4. Aufl. S. 270)
noch vertretene Ansicht, daß das Rechtsverhältnis der Versicherungsberech-
tigten ein Vertragsverhältnis sei, hat L. nunmehr (S. 295) aufgegeben.
Wir heben aus dem übrigen nur wichtigste einzelne Neuerungen hervor.
Im Kapitel der Auswärtigen Verwaltung sind eingearbeitet
die Neue Seemannsordnung v, 2. Juni 1902 (S. 19, 23), der internationale
Vertrag zum Schutz gegen den Mädchenhandel vom 18. Mai 1904 (8. 21),
das neue Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (S. 30), das Marokko-
abkommen vom 4. November 1911 (8.33 N. 3) das neue Gesetz vom 17. Mai
1910 über die Gebühren der Konsuln ($S. 39). Vgl. dazu auch das RG. vom
3. Juni 1905 über die Bildung deutscher Kommunalverbände in den Kon-
sulargerichtsbezirken.
In dem Kapitel von den Verkehrsangelegenheiten sind ein-
gearbeitet der Weltpostvertrag vom 26. Mai 1906, die Telegraphenordnung
vom 16. Juni 1904, die Novelle zum Telegraphengesetz vom 7. März 1908,
der internationale Telegraphen-Vertrag vom 10. Juli 1903 und der inter-
nationale Funkentelegraphen- Vertrag vom 5. Juni 1912. Die durch die
neuere Gesetzgebung angeordnete erhebliche Erweiterung der gesetzlichen
Geschäftsführung der Post (Wechselprotest, Postüberweisungs- und Scheck-
verkehr, Auszahlungen usw. nach der Reichsversicherungsordnung) ist dar-
gestellt (S. 57, 94). Nachgeholt ist (S. 81) der internationale Vertrag vom
14. März 1884 zum Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel. 8.52 f., 95
N. 3, 84 f. ist die gewerbliche Natur der Post und die privatrechtliche Ver-
tragsnatur des Postgeschäftes insb. gegen die Theorie der Anstaltsnutzung
OTTO MAYERs und NAWIASKYs nachdrücklicher als bisher begründet. Ein-
gefügt sind (S. 107) die neuen Vorschriften vom 18. April 1908 über das
Postprüfungswesen für den höheren Post- und Telegraphendienst. 8. 121 ist
noch schärfer als bisher der Vereinbarungscharakter der zur Ausführung
der Art. 41 bis 47 der Reichsverfassung erlassenen Reglements des Bundes-
rats gekennzeichnet. 8. 132 f. wird neuerdings die Ungültigkeit der Eisen-
bahn -Verkehrsordnung „als Rechtsnorm“ betont und beigefügt: „daß sie
einen Bestandteil als (des?) Eisenbahnfrachtvertrages bildet, der unter aus-
drücklicher Bezugnahme auf sie abgeschlossen wird, ist damit völlig ver-
einbar“. '
Zahlreich sind besonders in dem Kapitel der ‚inneren Angelegen-
heiten“ die Neuerungen. So wurden beim Bankwesen das RG. vom
1. Juni 1909 betr. die Aenderungen des Bankgesetzes und das Reichsbank-
notengesetz vom 20. Februar 1906 eingearbeitet; s. bes. S. 142 N. 1, 158.
160; beim Münzwesen das neue Münzgesetz vom 1. Juni 1909 und das
RG. vom 3. Juli 1913 über die Ausprägung von Reichssilbermünzen (8. 179).
S. 171 findet sich der Satz, daß auch bei Geld im Rechtssinn die subjektive