Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 2831 — 
Annahmepflicht beschränkt sein kann. Es fragt sich darnach, ob die Reichs- 
kassenscheine und die ausdrücklich mit der Eigenschaft des gesetzlichen 
Zahlungsmittels ausgestatteten Reichsbanknoten, denen L. S. 189 fi. die 
Eigenschaft des Geldes im Rechtssinn noch immer abspricht, nicht doch 
unter den L.schen Geldbegriff im Rechtssinn fallen. Ueber die rechtliche 
Natur der „Münzprägung“ s. jetzt auch R. MEsSSFRER, Das Recht der Münz- 
prägung in Deutschland, München 1913 (Würzburger Dissertation). Zum 
Maß- und Gewichtswesen ergaben die neue Maß- und GewO. vom 
30. Mai 1908 und die Eichgesetze vom 8. November und 18. Dezember 1911 
sowie das RG. vom 27. Juli 1909 manche Neuerung. Die subsidiäre Be- 
deutung des gesetzlichen Systems ist jetzt noch klarer und schärfer be- 
stimmt. 8.195 ff. enthalten eine völlige Umarbeitung des Bisherigen. Vgl. 
jetzt auch ZEULMANN, Maß und Gewicht 1914 (Würzburger Dissertation). 
Unter Gewerbepolizei sind nun auch die zahlreichen seit 1900 
erlassenen Novellen und Zusatzgesetze zur Reichsgewerbeordnung, insbe- 
sondere das RG. über die privaten Versicherungsunternehmungen v. 12. Mai 
1901, das Kinderschutzgesetz vom 30. März 1903, das Stellenvermittlungs- 
gesetz vom 2. Juni 1910 und das Hausarbeitsgesetz vom 20. Dezember 1911, 
nach ihrem wesentlichen Inhalt dargestellt. Zur Literatur wäre die von 
SCHECHER besorgte Neuausgabe von SkyYpEıs Gewerbepolizeirecht nach- 
zutragen. Unter Pateutschutz (S. 263) ist der Beitritt Deutschlands 
zum internationalen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums be- 
rücksichtigt. Die wichtige Aenderung des Art. 54 der Reichsverfassung 
durch das Stromverbandsgesetz vom 24. Dezember 1911 ist im Paragraphen 
Seeschiffahrt und Wasserstraßen, bei Medizinal- und 
Vetrinärpolizei sind (8.276) das neue internationale Uebereinkommen 
betr. Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903 
und (8. 281 ff.) das Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 und das RG. vom 
. Juni 1911 betr. die Beseitigung von Tierkadavern eingearbeitet. 
Mit diesen Neuerungen ist nunmehr in L.s Darstellung das Reichs- 
verwaltungsrecht vollkommen wieder aufs Laufende gebracht. L.s Werk 
erfüllt in diesem Teil eine besondere Funktion, die eben durch die will- 
kürliche Abgrenzung des Gesetzgebungsrechts von Reich und Staaten ge- 
boten ist. Es beabsiebtigt nicht. ein vollständiges System des deutschen 
Verwaltungsrechtes zu sein, sondern es tritt als der allen deutschen Staaten 
gemeinsame Teil des Verwaltungsrechts ergänzend zu den für sich eben- 
falls unvollständigen Systemen der staatlichen Verwaltungsrechtsordnungen 
hinzu. L. charakterisiert selbst dieses Ergänzungsverhältnis beim Abschnitt 
Medizinalpolizei 8. 273 sehr treffend mit den Worten: 
» Wollte man aus allen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften des Reichs 
diejenigen Vorschriften zusammenstellen, welche eine Beziehung auf die 
Gesundheitspflege haben, so bekäme man eine bunte, unübersichtliche 
Masse ohne inneren juristischen Zusammenhang. In derselben Weise macht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.