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Annahmepflicht beschränkt sein kann. Es fragt sich darnach, ob die Reichs-
kassenscheine und die ausdrücklich mit der Eigenschaft des gesetzlichen
Zahlungsmittels ausgestatteten Reichsbanknoten, denen L. S. 189 fi. die
Eigenschaft des Geldes im Rechtssinn noch immer abspricht, nicht doch
unter den L.schen Geldbegriff im Rechtssinn fallen. Ueber die rechtliche
Natur der „Münzprägung“ s. jetzt auch R. MEsSSFRER, Das Recht der Münz-
prägung in Deutschland, München 1913 (Würzburger Dissertation). Zum
Maß- und Gewichtswesen ergaben die neue Maß- und GewO. vom
30. Mai 1908 und die Eichgesetze vom 8. November und 18. Dezember 1911
sowie das RG. vom 27. Juli 1909 manche Neuerung. Die subsidiäre Be-
deutung des gesetzlichen Systems ist jetzt noch klarer und schärfer be-
stimmt. 8.195 ff. enthalten eine völlige Umarbeitung des Bisherigen. Vgl.
jetzt auch ZEULMANN, Maß und Gewicht 1914 (Würzburger Dissertation).
Unter Gewerbepolizei sind nun auch die zahlreichen seit 1900
erlassenen Novellen und Zusatzgesetze zur Reichsgewerbeordnung, insbe-
sondere das RG. über die privaten Versicherungsunternehmungen v. 12. Mai
1901, das Kinderschutzgesetz vom 30. März 1903, das Stellenvermittlungs-
gesetz vom 2. Juni 1910 und das Hausarbeitsgesetz vom 20. Dezember 1911,
nach ihrem wesentlichen Inhalt dargestellt. Zur Literatur wäre die von
SCHECHER besorgte Neuausgabe von SkyYpEıs Gewerbepolizeirecht nach-
zutragen. Unter Pateutschutz (S. 263) ist der Beitritt Deutschlands
zum internationalen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums be-
rücksichtigt. Die wichtige Aenderung des Art. 54 der Reichsverfassung
durch das Stromverbandsgesetz vom 24. Dezember 1911 ist im Paragraphen
Seeschiffahrt und Wasserstraßen, bei Medizinal- und
Vetrinärpolizei sind (8.276) das neue internationale Uebereinkommen
betr. Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903
und (8. 281 ff.) das Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 und das RG. vom
. Juni 1911 betr. die Beseitigung von Tierkadavern eingearbeitet.
Mit diesen Neuerungen ist nunmehr in L.s Darstellung das Reichs-
verwaltungsrecht vollkommen wieder aufs Laufende gebracht. L.s Werk
erfüllt in diesem Teil eine besondere Funktion, die eben durch die will-
kürliche Abgrenzung des Gesetzgebungsrechts von Reich und Staaten ge-
boten ist. Es beabsiebtigt nicht. ein vollständiges System des deutschen
Verwaltungsrechtes zu sein, sondern es tritt als der allen deutschen Staaten
gemeinsame Teil des Verwaltungsrechts ergänzend zu den für sich eben-
falls unvollständigen Systemen der staatlichen Verwaltungsrechtsordnungen
hinzu. L. charakterisiert selbst dieses Ergänzungsverhältnis beim Abschnitt
Medizinalpolizei 8. 273 sehr treffend mit den Worten:
» Wollte man aus allen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften des Reichs
diejenigen Vorschriften zusammenstellen, welche eine Beziehung auf die
Gesundheitspflege haben, so bekäme man eine bunte, unübersichtliche
Masse ohne inneren juristischen Zusammenhang. In derselben Weise macht