Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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ordnungen, sind ausgeschieden und im gleichen Verlag in gleicher Aus- 
stattung gesondert erschienen. Kurze Noten bieten Hinweise auf Veraltetes 
und Ergänzendes, bei STIER-SOMLO dankenswerterweise auch auf Literatur. 
Die Handlichkeit und gute Ausstattung sowie die sorgfältig angefertigten 
Register erhöhen den Wert der Sammlungen. Piloty. 
Dr. jur. Cornelia M. Beaujon, Die Mitarbeit der Frau bei der 
Polizei. (Haag, Martinus Nijhoff 1912, brosch. 3 M.). 
Die Frau der Neuzeit verlangt immer stärker nach Anteilnahme an den 
öffentlichen, staatlichen Aufgaben; nicht jede zwar, denn ein recht großer 
Teil unserer Frauen sieht auch heute noch den Hauptberuf der Frau in 
ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter; aber weite Kreise besonders der 
in Vereinen zusammengeschlossenen Frauen fordern diese Mitwirkung, die 
für ein bestimmtes Gebiet der Staatshoheitsrechte gelegentlich des letzten 
deutschen Jugendgerichtstags in dem Antrag auf Zulassung zum Schöffen- 
richteramt mindestens beim Jugendgericht zum Ausdruck gelangte. 
Weniger weitgehend in seiner staatlichen Bedeutung ist das Streben 
der Frauen, das in dem Werk von Dr. jur. BEAUJON eine beredte und ge- 
wandte Fürsprecherin findet. Das Arbeitsfeld der Polizei ist es, 
das hier zu einem Teil wenigstens für die Frauen in Anspruch genommen 
wird. Ueber diese Frage ist bisher nur wenig in der Literatur gehandelt 
worden; es ist darum anzuerkennen, daß die Verfasserin mit reichlicher 
Mühe und erheblichem Zeitaufwand durch umfassende Erhebungen ein 
ziemlich abgeschlossenes Bild geschaffen hat, wie sich diese Tätigkeit ge- 
staltcn könnte, zum Teil schon gestaltet hat. 
Die Sachdarstellung ist klar und übersichtlich aufgebaut; sie scheidet 
die Aufgaben der Polizei als der praktischen Ausübung der Staatsverwal- 
tung in die gerichtliche Polizei, in die Verwaltungspolizei und 
in die soziale Polizei, wobei nicht verkannt wird, daß diese einzelnen 
Gebiete recht häufig ineinander übergehen. 
Recht sympathisch berührt, was die Verfasserin über die Fürsorge- 
tätigkeit einer modernen Polizei, die nicht bloß die strenge, unerbittliche 
Verfolgerin von Straftaten sein soll, ausführt; ihre Meinung, die Idee der 
Polizei als eines der Organe zur Ausübung dieser sozialen Fürsorge sei 
gar nicht so unmöglich und unerwünscht, wird durch die praktischen Ver- 
suche in einzelnen Großstädten bestätigt; mit den Erfahrungen des Lebens 
stimmt es auch überein, wenn verlangt wird, daß die Polizei, besonders 
auf dem Gebiete der Jugendfürsorge, nicht selbständig und für sich allein 
tätig werden, sondern Hand in Hand mit der selbständig bleibenden pri- 
vaten karitativen Fürsorge arbeiten soll. Gerade die Schutzaufsicht, welche 
das künftige deutsche Jugendgerichtsgesetz in Deutschland einführen wird, 
bietet beste Gelegenheit, diese Zusammenarbeit durchzuführen. 
Für die verständige Sachlichkeit der Arbeit spricht, daß das Verlangen,
	        
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