Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 0 — 
den Berührung des hanseatischen Staatslebens mit dem preußischen 
Staatsleben mehr und mehr die dort herrschenden Grundanschau- 
ungen auch in Hamburg und Lübeck Einfluß zu üben beginnen. 
Ich glaube aber nicht, daß Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, 
zu meinen, daß die staatsrechtliche Natur des hamburgisch-lübi- 
schen Ehrenamts und insbesondere auch des Senatorenamts schon 
eine Veränderung erfahren hätte. 
Von großem Interesse ist es, sich zu vergegenwärtigen, daß 
die hamburgisch-lübische Entwicklung der Selbstverwaltung eine 
nähere Verwandtschaft zu der Entwicklung der Selbstverwaltung 
in England, als zu der Entwicklung der Selbstverwaltung in 
Preußen und in den anderen deutschen Monarchien zu haben 
scheint. Hwusco PREUSS sagt in dem Artikel „Ehrenamt“ im 
Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts (2. Auf- 
lage 1911) folgendes: 
„Selfgovernment ist die charakteristische Struktur des ganzen 
englischen Gemeinwesens im Gegensatz zum kontinentalen Obrig- 
keitsstaat. Diese Struktur erscheint im national government 
der Parlamentsverfassung wie im local government der Graf- 
schaften, Städte und Distrikte, während wir an diese kommunale 
Struktur bei dem Ausdruck Selbstverwaltung fast ausschließlich 
denken. Und die Eigenart der englischen Entwicklung hat die 
leitende Stellung im national wie im local selfgovernment ganz 
überwiegend den Eihrenämtern erhalten. während daneben die 
Berufsämter, freilich im wachsenden Umfange, als technische 
Hilfsorgane erscheinen. Dies englische Verhältnis von Ehren- 
und Berufsamt zeigt eine gewisse Aehnlichkeit mit dem tra- 
ditionellen Verhältnis von Juristen und Technikern in unserer 
Verwaltung. Dagegen hat die kontinentale, besonders die deut- 
sche und ganz besonders die preußische Entwicklung vom Obrig- 
keitsstaat her dem Berufsbeamtentum die leitende Stellung nicht 
nur in der Staatsverwaltung erhalten, sondern sogar in der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.