Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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des Völkerrechts in 4Bänden. Für die damalige Zeit ein hervorragendes Werk 
und noch jetzt unentbehrliches Rüstzeug in der Hand der Völkerrechtsgelehr- 
ten, ist es naturgemäß heute veraltet. Liegen doch zwischen seinem Erscheinen 
und dem des neuen, das wir der unermüdlichen Arbeitskraft STIER-SOM1.08 zu 
verdanken haben werden, mehr als ein Vierteljahrhundert, eine Spanne 
Zeit, in welche die von der 1. Haager Konferenz zu berechnende neue Pe- 
riode der Völkerrechtsgesehichte fällt, und in der die Werke vom Haag, 
von Genf und von London geschaffen sind, durch die die Kodifikation des 
Völkerrechts in so überaus bedeutsamer Weise vorwärts gebracht worden 
ist... Weiter aber sind zum Teil durch die bedauerlichen kriegerischen 
Ereignisse, an denen die letzten 20 Jahre so reich waren, eine Reihe von 
bedeutsamen Fragen aufgerollt worden, die zum Teil von der Staaten- 
praxis Beantwortung erfahren haben, teils von der in neuester Zeit mäch- 
tig aufstrebenden Völkerrechtswissenschaft, in völkerrechtlichen Arbeiten 
und in Beratungen gelehrter Gesellschaften, insbesondere des Institut de 
droit international, ihrer Lösung entgegengeführt worden sind. Diese ge- 
samten Ergebnisse zu verwerten, aus ihnen das herauszusuchen, was posi- 
tives Völkerrecht und was nicht lediglich lex ferenda ist; das Gebotene 
in tiefgründiger und vor allem in einer, die in Deutschland viel zu lang 
vernachlässigte gesamte ausländische Literatur mit berücksichtigender 
Weise zu einem einheitlichen Ganzen zu verarbeiten, ist das Ziel, das sich 
STIER-SOMLO gesteckt hat, und für dessen Erreichung die Namen der ge- 
wonnenen Mitarbeiter eine Garantie bieten. Ich habe es als ganz beson- 
ders erfreulich empfunden, daß der Herausgeber sich entschlossen hat, der 
Darstellung des geltenden Völkerrechts einen einleitenden Band voraus- 
zuschicken, der die philosophischen und geschichtlichen Grundlagen brin- 
gen soll. Beide sind in den Völkerrechtswerken der neueren Zeit, nament- 
lich in der angloamerikanischen, für die Darstellung des geltenden Völker- 
rechts so überaus hochverdienten Literatur, stark vernachlässigt worden. 
Da muß es denn, auch vom nationalen Standpunkt aus, um so mehr be- 
grüßt werden, wenn gerade in einem deutschen Buch die so dringend 
nötige Verbindung mit der Philosophie und der Geschichte wiederherge- 
stellt wird. Von den beiden Abteilungen, in die Band I zerfallen wird, 
liegt die erste vor. Von PAuL HEILBORN bearbeitet, behandelt sie die 
„Grundbegriffe des Völkerrechts“. 
Was bei einer nur flüchtigen Betrachtung des Werkes sofort in die 
Augen springt, ist einmal der durchaus moderne Standpunkt, den das Buch 
einnimmt, sodann die Beherrschung der einschlägigen Literatur auch des 
Auslandes. Und es ist 'nur zu bedauern, daß dem Verfasser nur ein so 
verhältnismäßig knapper Raum zu Gebote stand — das ganze Buch um- 
faßt nur 105 Seiten — so daß eine Reihe der wichtigsten und schwierig- 
sten Fragen nur knapp zur Darstellung gebracht werden konnten. Frei- 
lich hat es HEILBoRN vortrefflich verstanden, in wenigen Kernsätzen seine
	        
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