Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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beiseite ?, so verdient doch hervorgehoben zu werden, daß er die wichtig- 
sten Garantien des Völkerrechts einmal in dem Gemeinschafts- und Rechts- 
gefühl und in der Kenntnis des Staates von der Beschränktheit seiner 
Macht, die der anderen nicht entraten kann, weiter aber in dem derzei- 
tigen Bestand des Völkerrechts selbst erblickt. Mit letzterer Feststellung 
soll zum Ausdruck gelangen, daß die ungeheure Steigerung des inter- 
nationalen Verkehrs zum Abschluß eines dichten Netzes von Verträgen ge- 
führt hat, die den Staat derartig umstricken, daß er sich seine Existenz 
ohne dieses Vertragsnetz nicht mehr vorstellen kann. 
Das II. Kapitel des Werkes ist den Völkerrechtsquellen gewidmet, als 
die er, der herrschenden Auffassung folgend, nur Vereinbarung und Gewohnheit 
anerkennt. Dabei sind besonders interessant seine Ausführungen über die 
Vereinbarung mit der zutreffenden Widerlegung der gegen die BINDING- 
TRIEpPELsche Lehre gerichteten Ausführungen Erıch KAUFMaAnNs. Doch 
lehnt HEILBORN, m. E. ohne zu überzeugen, die Herkunft der Vereinbarung 
aus einem übergeordneten Willen ab. 
Bei der bekannten Auffassung TrıEPELs, daß ein gemeines Völker- 
recht nicht festzustellen sei, ist hervorzuheben, daß der Verfasser mit 
Recht unter exemplifikativem Hinweis auf gewisse Teile des Vertrags-, 
Gesandtschafts-, Schiffahrtsrechts, das Gegenteil feststellt und die Bedeu- 
tung dieser Feststellung beim Eintritt neuer Staaten in den Völkerrechts- 
verband betont. 
Recht beachtenswert sind die Ausführungen über die Erkenntnis des 
Völkerrechts, die durch Kenntnis seiner Quellen und Erschließung ihres 
Inhalts durch Auslegung erlangt werden. Wenn er auch die Staatsgesetze 
entsprechend der Vermutung, daß das Landesrecht völkerrechtsgemäß sei, 
als wichtiges Hilfsmittel zur Erkenntnis, namentlich der Völkergewohnheits- 
rechte bezeichnet, so ermahnt er doch mit Recht zur Vorsicht, da der 
2 Gegenüber den gerade jetzt, nach den Greueln des Balkankrieges, in 
Juristenkreisen täglich zu hörenden höhnischen Worten über die mangelnde 
Kraft und über die Wertlosigkeit des Völkerrechts ist es zu begrüßen, wenn wir 
bei HEILBORN lesen: „Zweifel an der Wirksamkeit des Völkerrechts entstehen 
so leicht aus der Ueberschätzung einzelner Rechtsbrüche. Nur von ihnen spricht 
man, nicht von den unzähligen Fällen der Pflichterfüllung. Im Privatrecht 
ist es nicht anders. Bei der Publizität der Staatsverhältnisse werden die 
Rechtsbrüche allgemeiner bekannt. Der aufmerksame Beobachter sieht 
aber auch im Privatleben recht oft, wie der, welcher im Recht ist, der 
Macht seines Gegners halber davon keinen Gebrauch machen kann; und 
mit der Erlangung eines günstigen Urteils ist es auch nicht getan, wenn 
nachher die Zwangsvollstreckung fruchtlos ausfällt. Die Staaten erfüllen 
ihre Pflichten wohl nicht minder pünktlich und regelmäßig wie die Privat- 
leute.“
	        
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